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Kettenunfall bei Glätte: Wer haftet, wenn ein Auto die Gegenfahrbahn blockiert?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Gerät ein Fahrzeug witterungsbedingt auf die Gegenfahrbahn und löst dadurch eine Bremskette nachfolgender Fahrzeuge aus, haftet der Verursacher auch dann für die daraus resultierenden Auffahrunfälle mit, wenn diese sich erst mit zeitlichem und örtlichem Abstand zum ursprünglichen Ereignis ereignen. Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht dadurch, dass ein Beteiligter zunächst gefahrlos anhalten kann und erst durch ein nachfolgendes Fahrzeug zu Schaden kommt.

Haftung für Kettenunfälle im Kolonnenverkehr

Bei witterungsbedingten Unfällen mit mehreren beteiligten Fahrzeugen ist oftmals zu klären, ob und in welchem Umfang der Erstverursacher auch für Folgeunfälle haftet, die sich erst durch die Reaktion nachfolgender Verkehrsteilnehmer ergeben. Maßgeblich ist dabei, ob zwischen dem ursprünglichen Verkehrsverstoß und den späteren Kollisionen ein hinreichender Zurechnungszusammenhang besteht.

Gerät ein Fahrzeugführer infolge nicht angepasster Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers bei winterlichen Straßenverhältnissen auf die Gegenfahrbahn und wird dadurch zu einem Hindernis für den Gegenverkehr, begründet dies einen eigenständigen Verkehrsverstoß gegen das Gebot der angepassten Fahrweise gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO. Dieser Verstoß ist ursächlich für nachfolgende Bremsmanöver und Kollisionen im Gegenverkehr, wenn die dort befindlichen Fahrzeuge auf das plötzlich auftretende Hindernis reagieren müssen.

Für die Bemessung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, dass sich der Fahrzeugführer bewusst der Gefahr aussetzt, bei winterglatter Fahrbahn und eingeschränkter Sicht ins Schleudern zu geraten. Erreicht das Fahrzeug dabei die Gegenfahrbahn, entsteht ein besonders hohes Gefährdungspotential für den dortigen Verkehr, da die entgegenkommenden Fahrzeugführer regelmäßig nicht mit einem stehenden Hindernis auf ihrer Fahrbahnhälfte rechnen müssen. Andererseits kann berücksichtigt werden, wenn es einzelnen Verkehrsteilnehmern gelingt, trotz der Gefahrenlage rechtzeitig zum Stillstand zu kommen, was gegen ein überwiegendes Verschulden des Erstverursachers sprechen kann. Im zu entscheidenden Fall wurde eine Mithaftungsquote von 25 % als angemessen erachtet.

Wie weit reicht die Zurechnung bei mehrgliedrigen Auffahrunfällen?

Von Bedeutung ist die Frage, ob und inwieweit dem Erstverursacher auch solche Schäden zuzurechnen sind, die erst durch das Verhalten nachfolgender, in einer Kolonne fahrender Fahrzeuge entstehen. Hierbei ist zu differenzieren zwischen der allgemeinen Betriebsgefahr des jeweils nachfolgenden Fahrzeugs und der fortwirkenden Gefahr, die von dem ursprünglichen Hindernis ausgeht.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn ein oder mehrere in einer Kolonne fahrende Fahrzeuge wegen zu hoher Geschwindigkeit oder verspäteter Reaktion auf ein vorausfahrendes, wegen des Hindernisses bremsendes Fahrzeug auffahren. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Verkehrsverstoß und derartigen Folgekollisionen entfällt nicht bereits deshalb, weil es einem der Beteiligten gelingt, rechtzeitig anzuhalten, und dieser erst durch ein nachfolgendes, zu spät reagierendes oder zu schnell fahrendes Fahrzeug zu Schaden kommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Gefahrenlage und den nachfolgenden Bremsmanövern sowie den daraus resultierenden Kollisionen besteht. Dieser Zusammenhang ist bei einem mehrgliedrigen Kolonnenverkehr regelmäßig erst dann als beendet anzusehen, wenn sämtliche nachfolgenden Fahrzeuge die Gefahrenstelle passiert oder zum Stillstand gekommen sind, nicht bereits mit dem Anhalten des unmittelbar folgenden Fahrzeugs.

Beweismaßstab bei der Rekonstruktion des Unfallgeschehens

Für die Feststellung des Unfallhergangs gilt der Beweismaßstab des § 286 I 1 ZPO. Danach ist keine absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit erforderlich, sondern lediglich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67; BGH, 22.11.2006 - Az: IV ZR 21/05; OLG München, 27.01.2006 - Az: 10 U 4904/05; OLG München, 28.07.2006 - Az: 10 U 1684/06; OLG München, 11.06.2010 - Az: 10 U 2282/10; OLG München, 21.06.2013 - Az: 10 U 1206/13). Die Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zur kollisionsmechanischen Rekonstruktion der Anstoßstellen, Endstellungen und Bewegungsabläufe der beteiligten Fahrzeuge ist ein geeignetes Mittel, um die für die Haftungsverteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände - insbesondere die Reihenfolge der Kollisionen und die genaue Position der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt - festzustellen.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Die aus einem derartigen Verkehrsverstoß resultierende Mithaftung führt zu einem Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Gesamtschuld gemäß § 426 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Haftungsnormen der §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB und, im Falle einer bestehenden Kaskoversicherung, § 86 VVG für übergegangene Ansprüche des Versicherungsnehmers. Der übergegangene Anspruch richtet sich nach der festgestellten Haftungsquote und umfasst die vom Versicherer gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer sowie gegenüber Dritten erbrachten Ersatzleistungen, soweit diese der Höhe nach unstreitig sind.


OLG München, 20.12.2013 - Az: 10 U 641/12

ECLI:DE:OLGMUEN:2013:1220.10U641.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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