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Rutschgefahr durch Laub und die Verkehrssicherungspflicht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gemäß § 45 StrWG ist die Gemeinde verpflichtet, öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Die Reinigungspflicht umfasst gemäß § 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bargteheide die Reinigung der dem Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und erstreckt sich insbesondere auf die Reinigung von nicht in der Fahrbahn liegenden Stellplätzen.

Dass die Beseitigung von Laub ebenfalls von der Reinigungspflicht umfasst ist, folgt aus § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung.

Ebenso wie Schnee und Glatteis ist Laubfall witterungsabhängig, so dass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann. Es besteht zwar keine Pflicht, Geh- und Radwege ständig laubfrei zu halten, jedoch muss das Laub abhängig vom Laubfall entfernt werden. Dabei besteht nicht die gleiche Dringlichkeit wie bei Schnee und Eisglätte, jedoch muss insbesondere eine durch länger liegengebliebenes Laub entstandene mächtige Laubdecke mit darunterliegenden vermoderten und deshalb glitschigen Schichten, nicht hingenommen werden.

Auch wenn die Gefahren durch nasses Laub für Passanten vorhersehbar sind, ändert dies nichts an der Verkehrssicherungspflicht des Wegeunterhalters. Eine haftungsrechtliche Verlagerung auf den Geschädigten widerspräche dem Umstand, dass der Verkehrssicherungspflichtige die maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat.

Eine einmalige Entfernung des Laubs pro Jahr wird dem Laubfall über den ganzen Herbst hinweg, nicht gerecht. In § 3 Abs. 2 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bargteheide ist hinsichtlich der den Anliegern übertragenen Reinigungspflicht vorgesehen, dass die zu reinigenden Straßen oder Straßenteile in der Regel einmal monatlich und darüber hinaus nach eingetretenem Bedarf zu säubern sind. Es ist kein Grund erkennbar, weswegen hinsichtlich der originär die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige treffenden Reinigungspflicht ein wesentlich niedrigerer Maßstab angesetzt werden sollte.

Der Geschädigte muss jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass sich unter einer dicken Laubschicht in tieferen, vermoderten Lagen erhebliche Glätte verbirgt, selbst wenn obenauf eine trockene Laubschicht liegt. Daher ist im Schadensfall ein entsprechendes Mitverschulden zu berücksichtigen.


LG Lübeck, 21.02.2024 - Az: 6 O 157/22

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0221.6O157.22.00

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