Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgeblich ab. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßennutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßennutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Dabei kann der Verkehrssicherungspflichtige auch gehalten sein, ein nahe liegendes Fehlverhalten von Benutzern zu berücksichtigen.
Für die Räum- und Streupflicht im Fußgängerbereich im Besonderen gilt Folgendes:
Häufig beschrittene verkehrswichtige Fußgängerbereiche, so vor allem
Bushaltestellen und belebte Fußgängerüberwege, müssen ausreichend von Schnee geräumt sein.
Das bedeutet, dass dem Fußgänger im Winter jedenfalls ein Weg zur Verfügung stehen muss, um von A nach B zu kommen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber keine Alternativwege zur Verfügung stellen, insbesondere nicht solche, die eine möglichst schnelle Fortbewegung gewährleisten.
Nur unzumutbare Wege braucht der Fußgänger – auch im Winter – nicht zu nutzen. Auch das notwendige Beschreiten eines erkennbar gefahrträchtigen Weges entbindet den Fußgänger aber nicht von erhöhter Vorsicht, wenn sich ihm darbietende Gefahren erkennbar sind. Sind Gefahren aber für jedermann erkennbar, besteht bereits keine Verkehrssicherungspflicht.
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