Hauseigentümer sind in schneearmen Gebieten grundsätzlich nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen vor
Dachlawinen (z.B. Schneefanggitter o.ä.) vorzunehmen.
Eine Haftung des Vermieters wegen Schäden durch eine vom Dach abgegangene Schneelawine setzt voraus, dass konkrete Umstände vorliegen, die eine besondere Gefahrenlage begründen. Allein aus winterlichen Witterungsverhältnissen ergibt sich keine Verpflichtung, Parkplätze zu sperren, Warnschilder aufzustellen oder Schneefanggitter zu installieren - insbesondere dann nicht, wenn die Schneesituation allgemein erkennbar ist und sich dem Mieter in gleicher Weise wie dem Vermieter darstellt.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Mieter bei erkennbarer Schneelage sein Fahrzeug unmittelbar an der Hauswand abstellt und dadurch selbst die naheliegende Gefahr einer Dachlawine außer Acht lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann in solchen Fällen überwiegen. Verkehrssicherungspflichten bestehen nur dann, wenn die Gefahr trotz zumutbarer Eigenvorsorge für den Betroffenen nicht erkennbar ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da es sich in Duisburg um ein grundsätzlich schneearmes Gebiet handelt, besteht keine Verpflichtung dahingehend, Schneefanggitter auf dem Dach anzubringen.
Es besteht auch keine Verpflichtung, Parkplätze zu sperren oder zumindest Warnhinweise aufzustellen. Das winterliche Wetter und ein überall, also auch auf den Hausdächern, liegender Schnee war dem Kläger in gleicher Weise ersichtlich wie der Beklagten. Die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, musste deshalb auch dem Kläger bekannt sein und ein Warnschild hätte keinen zusätzlichen Informationswert gehabt. Soweit der Beklagtenvertreter vorgetragen hat, ein Hausbesitzer verfüge gegenüber dem Mieter aufgrund seiner anders gelagerten Erkenntnisquellen (z.B. Baupläne, etc.) grundsätzlich über eine bessere Information über das Haus und die eventuell von diesem ausgehenden Gefahren, mag dies in der Theorie zutreffen. Besondere und nicht allgemein zugängliche Erkenntnisquellen der Beklagten als Hauseigentümerin, die bzw. deren Verletzung sich am Schadenstag unfallursächlich ausgewirkt haben, sind jedoch weder ansatzweise konkretisiert noch festgestellt.
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