Sofern es aufgrund außergewöhnlicher Wetterlage und der resultierenden besonderen Gefahrensituation durch das Vorliegen großer Schneemassen auf dem Dach kommt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass Schnee und Eis vom Dach des Hauses nicht zu Personen- und/oder Sachschäden für die Teilnehmer am Straßenverkehr
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LG Bielefeld, 11.03.2011 - Az: 8 O 310/10
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