Maßstab für die Aufhebung der Befreiung des Betreuers von der Rechnungslegungspflicht ist ausschließlich das Wohl des Betroffenen, das bei der Beibehaltung der gesetzlichen Befreiungen gefährdet wäre und dessen Gefährdung nur durch die Aufhebung der Befreiungen verhindert werden kann.
Das Wohl des Betroffenen ist gefährdet, wenn der Betreuer (hier: Sohn des Betroffenen) ein erhebliches Vermögen (hier: ca. 1100000 DM) zu verwalten hat, seine Sachkunde hierfür nicht konkret dargelegt ist und seine Persönlichkeitsstruktur keine Gewähr dafür bietet, dass er Ratschläge Dritter annimmt oder einholt und beachtet.
Das Wohl des Betroffenen ist gefährdet, wenn der Betreuer (hier: Sohn des Betroffenen) ein erhebliches Vermögen (hier: ca. 1100000 DM) zu verwalten hat, seine Sachkunde hierfür nicht konkret dargelegt ist und seine Persönlichkeitsstruktur keine Gewähr dafür bietet, dass er Ratschläge Dritter annimmt oder einholt und beachtet.
LG München I, 27.11.1997 - Az: 13 T 16609/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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