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Google haftet für falsche Behauptungen der KI-Suchübersicht

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fasst eine KI-gestützte Suchergebnis-Übersicht Inhalte Dritter eigenständig zusammen und trifft dabei über die verlinkten Quellen hinausgehende Aussagen, handelt es sich um eine eigene, dem Suchmaschinenbetreiber zurechenbare Äußerung. Der Betreiber haftet insoweit als unmittelbarer Störer und kann sich weder auf die Haftungsprivilegien für Hostprovider noch auf die zur reinen Trefferanzeige und zur Autocomplete-Funktion entwickelten Grundsätze berufen, wenn durch die Übersicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht eines Betroffenen durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren Anknüpfungstatsachen beruhende Meinungsäußerungen verletzt wird.

Ist eine KI-Übersicht eine eigene Äußerung des Suchmaschinenbetreibers?

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Betreiber einer Internetsuchmaschine (hier: Google) für den Inhalt einer KI-generierten Ergebnisübersicht haftet, die im Rahmen der Suchfunktion automatisch angezeigt wird. Bei einer solchen Funktion werden Suchergebnisse nicht nur als Trefferliste mit Verlinkungen dargestellt, sondern durch eine generative künstliche Intelligenz zusammengefasst, ausgewertet und in eigenen Worten wiedergegeben. Vorliegend betraf dies eine Übersicht, in der einem Verlagsunternehmen im Zusammenhang mit einer Suchanfrage unter anderem unseriöse Geschäftspraktiken, eine „Betrugsmasche“ sowie eine Verbindung zu branchenfremden Drittunternehmen unterstellt wurden.

Zentrale Vorfrage war die Abgrenzung zwischen einer bloßen Auffindbarmachung fremder Inhalte und einem Zu-Eigen-Machen dieser Inhalte. Ein Zu-Eigen-Machen ist anzunehmen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für veröffentlichte Inhalte übernommen hat, was aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen ist (vgl. BGH, 27.02.2018 - Az: VI ZR 489/16).

Werden Suchergebnisse durch eine KI nicht lediglich aufgelistet, sondern nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst, ausgewertet und um eine eigenständige thematische Struktur - etwa eine einleitende Bewertung, eine Aufzählung vermeintlicher Merkmale und eine Handlungsempfehlung - ergänzt, geht dies über die reine Präsentation von Suchergebnissen hinaus. Enthält die Übersicht zudem Aussagen, insbesondere Verknüpfungen zwischen verschiedenen Sachverhalten oder Personen, die sich aus den zugrunde liegenden Einzelquellen selbst nicht ergeben, spricht dies für eine eigenständige, dem Betreiber zurechenbare Aussage. Da der Suchmaschinenbetreiber die eingesetzte KI selbst anbietet und Einfluss auf die zugrunde liegenden Algorithmen hat, muss er sich deren Ergebnisse zurechnen lassen.

Warum greifen die Haftungsprivilegien für Suchmaschinen und Autocomplete-Funktionen nicht?

Nach der bisherigen Rechtsprechung darf von einem Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich nicht verlangt werden, aufgefundene Inhalte Dritter vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; eine Haftung setzt regelmäßig erst nach einem Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung ein (vgl. BGH, 27.02.2018 - Az: VI ZR 489/16). Vergleichbare Erwägungen gelten für die Haftung im Zusammenhang mit einer automatisierten Suchwortergänzungsfunktion, bei der eine Verantwortlichkeit regelmäßig erst mit Kenntniserlangung von einer möglichen Rechtsverletzung einsetzt (vgl. BGH, 14.05.2013 - Az: VI ZR 269/12).

Diese Grundsätze beruhen darauf, dass der Suchmaschinenbetreiber in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der verlinkten Inhalte steht und deren Wahrheitsgehalt mangels eigenen Kontakts nicht ohne weiteres prüfen kann; zugleich ist die reine Trefferanzeige für die Nutzbarmachung des Internets nahezu unverzichtbar, sodass keine Prüfpflichten statuiert werden dürfen, die den Betrieb der Suchmaschine gefährden. Diese Erwägungen sind auf eine KI-generierte Übersicht nicht übertragbar, wenn und soweit es sich nicht mehr um bloße Inhalte Dritter handelt, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Verknüpfung dieser Inhalte nach einem allein vom Betreiber beeinflussbaren Algorithmus. Eine inhaltliche Überprüfung der eigenen Aussage anhand der herangezogenen Quellen ist dem Betreiber - anders als bei einer Vielzahl fremder Internetseiten - grundsätzlich möglich. Zudem handelt es sich bei einer derartigen Zusatzfunktion nicht um eine für die Internetnutzung zwingend erforderliche Funktion, da bereits die reine Trefferanzeige die Auffindbarkeit von Informationen sicherstellt.

Welche Prüfungspflichten treffen den Betreiber nach einem Hinweis?

Wird der Suchmaschinenbetreiber auf eine mögliche Rechtswidrigkeit einer eigenständigen KI-Aussage hingewiesen, ist eine Beschränkung der Prüfungspflicht auf ausschließlich offenkundige Rechtsverletzungen nicht angebracht, weil dem Betreiber ein Abgleich der eigenen Aussage mit den herangezogenen Quellen ohne Kontakt zu Dritten möglich ist. Andernfalls entstünde eine Schutzlücke, da Betroffene die zugrunde liegenden Drittquellen nicht in Anspruch nehmen können, wenn diese die beanstandete Aussage selbst nicht getroffen haben, und der Betreiber zugleich bei nicht offenkundigen, aber gleichwohl rechtswidrigen Aussagen keinen weiteren Prüfungs- und Handlungspflichten unterläge.

Wann verletzt der Inhalt der Übersicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht?

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht kommt juristischen Personen über Art. 19 Abs. 3 GG zugute, insbesondere wenn sie durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. BGH, 04.04.2017 - Az: VI ZR 123/16). Bei der Einordnung einer Äußerung ist zunächst deren objektiver Sinn nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu ermitteln (vgl. BVerfG, 09.11.2022 - Az: 1 BvR 523/21). Daran anknüpfend ist zu unterscheiden zwischen dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen und von der subjektiven Einschätzung geprägten Meinungsäußerungen; enthält eine Äußerung untrennbar sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente, ist sie insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt wird (vgl. BVerfG, 09.11.2022 - Az: 1 BvR 523/21).

Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen von den Betroffenen nicht hingenommen werden. Auch eine Meinungsäußerung kann unzulässig sein, wenn sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen beruht; insoweit ist in der Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen, ob die Äußerung auf wahren Tatsachen fußt oder eine willkürlich gebildete Wertung darstellt (vgl. BVerfG, 09.11.2022 - Az: 1 BvR 523/21). Beruht eine im geschäftlichen Verkehr ansehensbeeinträchtigende Äußerung maßgeblich auf einer nicht zutreffenden Verknüpfung mit Dritten oder auf sonst nicht belegten Vorwürfen, etwa dem pauschalen Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken oder einer Täuschung von Kunden, tritt das Interesse an der Verbreitung dieser Äußerung regelmäßig hinter dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück. Bei besonders ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen trifft denjenigen, der sich äußert, in entsprechender Anwendung der in §§ 186, 187 StGB enthaltenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für deren Wahrheitsgehalt.

Wo verläuft die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung?

Nicht jede aus einer Äußerung ableitbare Schlussfolgerung ist dem sich Äußernden zuzurechnen. Eine im Wege der Eindruckserweckung „zwischen den Zeilen“ vermittelte Aussage ist nur dann unzulässig, wenn sie sich dem Publikum als zwingende Schlussfolgerung aufdrängt; andernfalls würde dem sich Äußernden abverlangt, sämtliche denkbaren Schlussfolgerungen vorwegzunehmen und zurückzuweisen, was zu einer nicht hinnehmbaren Beschränkung der Meinungsfreiheit führen würde (vgl. BGH, 22.11.2005 - Az: VI ZR 204/04; BGH, 02.07.2019 - Az: VI ZR 494/17; BGH, 27.04.2021 - Az: VI ZR 166/19). Eine lediglich von den Rezipienten selbst gezogene, nicht zwingende Schlussfolgerung unterliegt daher nicht dem Unterlassungsanspruch.


LG München I, 28.05.2026 - Az: 26 O 869/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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