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Vermieter darf Lastschriftverfahren bei Rücklastschriften einseitig beenden

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Stellt der Vermieter das vereinbarte Lastschriftverfahren wegen wiederholter Rücklastschriften wirksam ein und weist er den Mieter darauf klar hin, wandelt sich die Zahlungspflicht von einer Hol- in eine eigenverantwortlich zu erfüllende Schuld; unterbleibt daraufhin die rechtzeitige Zahlung, tritt Verzug ein.

Kann der Vermieter das Lastschriftverfahren im Mietverhältnis einseitig beenden?

Vereinbaren die Mietvertragsparteien die Zahlung der Miete im Lastschrift-Einzugsverfahren, verändert sich die gesetzlich vorgesehene Leistungsmodalität für die Geldschuld. Statt der grundsätzlich bestehenden qualifizierten Schickschuld nach § 270 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, 05.10.2016 - Az: VIII ZR 222/15) entsteht eine Holschuld im Sinne des § 269 BGB (vgl. OLG Stuttgart, 02.06.2008 - Az: 5 U 20/08). Der Vermieter ist in diesem Fall zur Mitwirkung verpflichtet, da er die Miete selbst einzieht; ohne diese Mitwirkungshandlung kann grundsätzlich kein Verzug des Mieters eintreten, § 286 Abs. 4 BGB.

Ob ein Vermieter das Lastschriftverfahren jederzeit widerrufen oder kündigen kann, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt (vgl. OLG Stuttgart, 02.06.2008 - Az: 5 U 20/08). Unabhängig davon steht dem Vermieter jedenfalls das Recht zu, die Lastschriftabrede aus wichtigem Grund einseitig zu widerrufen bzw. nach § 314 Abs. 1 BGB zu kündigen. Erforderlich ist hierfür eine klare und eindeutige Erklärung, aus der für den Mieter erkennbar wird, dass der Vermieter künftig keinen Gebrauch mehr vom Lastschriftverfahren machen wird und aus welchem Grund dies geschieht (vgl. Börstinghaus/Siegmund/Knopper, 8. Aufl. 2025, BGB § 556b Rn. 15; OLG Stuttgart, 02.06.2008 - Az: 5 U 20/08).

Ein wichtiger Grund für die Beendigung des Lastschriftverfahrens liegt insbesondere dann vor, wenn es mangels ausreichender Kontodeckung wiederholt zu kostenverursachenden Rücklastschriften gekommen ist und sich der Vermieter deshalb auf andere Weise befriedigen möchte (vgl. BeckOGK/Beurskens, 01.11.2025, BGB § 270 Rn. 14; OLG Stuttgart, 02.06.2008 - Az: 5 U 20/08). Ein lediglich vorübergehender, unbeachtlicher Liquiditätsengpass genügt hierfür nicht; erforderlich ist vielmehr ein in gewissem Umfang wiederholtes und damit unzuverlässiges Zahlungsverhalten. Vorliegend war dies der Fall, da es mehrfach - in verschiedenen Monaten - mangels Kontodeckung zu Rücklastschriften gekommen war und der Vermieter den Mieter hierüber sowie über die Einstellung des Lastschriftverfahrens mehrfach schriftlich informiert hatte.

Welche Folgen hat die wirksame Beendigung des Lastschriftverfahrens für die Zahlungspflicht des Mieters?

Wird das Lastschriftverfahren wirksam beendet und wird dem Mieter dies unmissverständlich mitgeteilt, obliegt es ihm fortan selbst, für die rechtzeitige Zahlung der Miete zu sorgen. Eine weitere Mitwirkungshandlung des Vermieters ist für den Verzugseintritt dann nicht mehr erforderlich. Unterlässt der Mieter trotz Kenntnis der geänderten Zahlungsmodalität die rechtzeitige Überweisung, verletzt er seine Hauptleistungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB schuldhaft und gerät in Zahlungsverzug; dies gilt auch für bereits zuvor aufgelaufene Rückstände.

Welche Auswirkungen hat eine Nachzahlung innerhalb der Schonfrist auf die fristlose und die ordentliche Kündigung?

Kommt es zu einem Zahlungsrückstand, der die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, b BGB erfüllt, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Gleicht der Mieter den Rückstand jedoch vollständig innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB aus, wird die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam. Diese Wirkung erstreckt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht auf eine gleichzeitig hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, 09.04.2025 - Az: VIII ZR 145/24). Die Schonfristzahlung führt somit nicht dazu, dass auch die ordentliche Kündigung unwirksam wird.


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LG München I, 25.02.2026 - Az: 14 S 11381/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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