Der innerhalb der Schonfrist des
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgte Ausgleich aller fälligen Mieten führt lediglich zur Unwirksamkeit der auf
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützten außerordentlichen
Kündigung, während eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietzahlungsverzug zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach
§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von der Schonfristregelung unberührt bleibt. Dies entspricht der ständigen, keiner weiteren Klärung mehr bedürftigen Rechtsprechung des BGH.