Der innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgte Ausgleich aller fälligen Mieten führt lediglich zur Unwirksamkeit der auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung, während eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietzahlungsverzug zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von der Schonfristregelung unberührt bleibt. Dies entspricht der ständigen, keiner weiteren Klärung mehr bedürftigen Rechtsprechung des BGH.
BGH, 20.07.2016 - Az: VIII ZR 238/15
ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZR238.15.0
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