Zahlt ein Mieter die Miete für bestimmte Monate nicht und spricht der Vermieter daraufhin eine ordentliche Kündigung aus, bleibt diese Kündigung auch dann wirksam, wenn der Mieter den Rückstand anschließend innerhalb der Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgleicht. Denn die gesetzliche Heilungswirkung durch Schonfristzahlung gilt ausschließlich für fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - nicht jedoch für ordentliche Kündigungen nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine analoge Anwendung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen scheidet aus.
BGH, 23.07.2025 - Az: VIII ZR 287/23
ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIIIZR287.23.0
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