Nach einer Schonfristzahlung wird nur die
fristlose Kündigung unwirksam, nicht auch die hilfsweise erklärte
ordentliche Kündigung. Auch lassen sich keine konkreten allgemeinen Regeln aufstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich der
Mietrückstände innerhalb der Schonfrist der Durchsetzung des Räumungsanspruchs aufgrund der (wirksamen) ordentlichen Kündigung entgegensteht.
Auch bei einer depressiven Erkrankung kann vom Mieter verlangt werden, in guten Phasen Rat zu suchen und Mietzahlungen für die Zukunft sicherzustellen. Der Behauptung, durch die depressive Symptomatik sei kein Verschulden des Mieters gegeben, ist nicht durch Einholung eines Gutachtens nachzugehen, wenn das Krankheitsbild seit Jahren nicht professionell behandelt wurde.