Eine Wohnungskündigung wegen
Zahlungsverzug genügt den formalen Anforderungen des
§ 573 Abs. 3 BGB, wenn sich die kündigungsgegenständlichen Mietrückstände nachvollziehbar aus einer Anlage ergeben, die dem Kündigungsschreiben beigefügt war.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen stellt sich die Durchsetzung eines Räumungs- und Herausgabeanspruches nach wirksamer ordentlicher Kündigung und der vollständigen Mietpreiszahlung innerhalb der Frist des
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB als rechtsmissbräuchlich iSd § 242 BGB dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Durchsetzung des auf der wirksamen ordentlichen Kündigung vom 06.11.2020 beruhenden Räumungs- und Herausgabeanspruchs stellt sich in der vorliegenden Konstellation nicht als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB dar.
Nach Überzeugung der Kammer ist die Anwendung von § 242 BGB in diesem Zusammenhang auf Ausnahmefälle zu beschränken, da es ansonsten letztlich faktisch zu einer - mangels planwidriger Regelungslücke aus- und nachdrücklich abzulehnenden - analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 BGB auf die ordentliche Zahlungsverzugskündigung kommen würde.
Zwar mag für die Beklagte sprechen, dass sie sich - erfolgreich - um den zeitnahen Ausgleich sämtlicher Mietrückstände bemüht hat. Auch kann ggf. die durchaus längere Dauer des Mietverhältnisses zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.
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