Eine Zahlung von
Mietrückständen innerhalb der Schonfrist, führt zur Unwirksamkeit der
außerordentlichen fristlosen Kündigung, nicht aber zugleich auf die wegen der Mietzahlungsrückstände erklärte ordentliche Kündigung.
Auch wenn damit die Zahlung innerhalb der Schonfrist nur begrenzte Bedeutung hat und sich im Ergebnis nur noch auf die Kündigungsfrist auswirkt, bestehen beide Kündigungstatbestände unabhängig voneinander nebeneinander, wobei sich eine Schonfristzahlung nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur auf die fristlose Kündigung auswirkt.
So führt der BGH dazu ausdrücklich aus (vgl. BGH, 13.10.2021 - Az:
VIII ZR 91/20): „Ein innerhalb der Schonfrist des
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf
§ 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf
§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung… Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.“
Eine schematische Übertragung der Wirkung der Schonfristzahlung auch auf die ordentliche Kündigung verbietet sich mithin.
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