Wurde einem Wohnungsmieter vom Vermieter wegen
Mietrückständen gekündigt und zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist (zwei Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs), so führt dies zwar zur Abwendung einer ausgesprochenen
fristlosen Kündigung, eine
ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters ist aber weiterhin zulässig. Eine ordentliche Kündigung ist in einem solchen Fall auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter sich - bis auf die Mietrückstände - vertragstreu verhalten hat und kein weiterer Verzug zu erwarten ist. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, die auf Zahlungsverzug gestützt wird bleibt somit auch nach Zahlung innerhalb der Schonfrist wirksam. Nur im Einzelfall kann es mit Rücksicht auf Treu und Glauben wegen besonderer Umstände unzulässig sein, den auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruch durchzusetzen.