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Bestätigungsseite bei Online-Kündigung muss frei von Kündigungsalternativen bleiben

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach § 312k BGB vorgeschriebene Bestätigungsseite für Online-Kündigungen ausschließlich der Erfassung der Kündigungsdaten und der Abgabe der Kündigungserklärung dienen darf. Zusätzliche Informationen zu Kündigungsalternativen, etwa zum Pausieren eines Vertrags, sind auf dieser Seite unzulässig, da § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB die zulässigen Inhalte abschließend regelt.

Gesetzlicher Rahmen der Online-Kündigung nach § 312k BGB

§ 312k BGB verpflichtet Unternehmer, die auf ihrer Webseite den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern anbieten, eine Kündigungsmöglichkeit im elektronischen Geschäftsverkehr bereitzustellen. Die Vorschrift sieht hierfür ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst ist eine unmittelbar und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche zur Verfügung zu stellen. Nach deren Betätigung ist der Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weiterzuleiten. Auf dieser Bestätigungsseite muss dem Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte, im Gesetz aufgeführte Angaben zu machen, etwa zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sowie die Kündigung über eine entsprechend beschriftete Schaltfläche zu bestätigen.

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob Unternehmer die Bestätigungsseite über die gesetzlich vorgesehenen Angaben hinaus mit weiteren Inhalten versehen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint und festgestellt, dass die Ausgestaltung der Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt ist. Über die dort genannten Angaben einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite danach nicht enthalten. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Regelungssystematik der Norm, die ein klar strukturiertes, zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorgibt.

Funktion der Bestätigungsseite

Nach der Entscheidung dient die Bestätigungsseite ausschließlich der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben sowie der Abgabe der Kündigungserklärung. Eine Erweiterung um zusätzliche Inhalte, etwa Hinweise auf alternative Vertragsgestaltungen, ist mit dieser Zweckbestimmung nicht vereinbar. Vorliegend betraf dies eine Gestaltung, bei der die Bestätigungsseite neben dem Kündigungsformular und der Bestätigungsschaltfläche auch einen optisch hervorgehobenen Hinweis auf die Möglichkeit enthielt, den Vertrag statt zu kündigen beitragsfrei pausieren zu lassen. Eine solche zusätzliche Information stellt nach der Entscheidung einen unzulässigen Bestandteil der Bestätigungsseite dar.

Sinn und Zweck der Regelung

Die Auslegung des Bundesgerichtshofs trägt dem Regelungszweck des § 312k BGB Rechnung, wonach Verbrauchern eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit zur Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eröffnet werden soll. Zusätzliche Angebote oder Ablenkungen auf der Bestätigungsseite liefen diesem Ziel zuwider, da sie geeignet sind, den Kündigungsprozess zu erschweren oder den Verbraucher von der Abgabe der Kündigungserklärung abzuhalten.

Was wurde im vorliegenden Fall entschieden?

Die Beklagte hatte im Ausgangsverfahren die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ als rechtswidrig anerkannt; insoweit erging ein Teilanerkenntnisurteil. Die weitergehende, gegen die Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage hatte das Oberlandesgericht abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision des Klägers aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden war, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.


BGH, 16.07.2026 - Az: I ZR 200/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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