Widerspricht ein Arbeitnehmer wirksam dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, muss der bisherige Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf freien oder dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätzen möglich ist - notfalls im Wege einer Änderungskündigung und auch in räumlich weit entfernten Betrieben. Unterbleibt ein solches Angebot, ist die Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam, ohne dass es noch auf das tatsächliche Vorliegen eines Betriebsübergangs ankommt.
Eine solche betriebsbedingte Kündigung hat gleichwohl uneingeschränkt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG zu erfüllen. Insbesondere darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers bestehen (vgl. BAG, 15.08.2002 - Az: 2 AZR 195/01; BAG, 25.04.2002 - Az: 2 AZR 260/01). Eine Weiterbeschäftigung muss dabei sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten, schlechteren Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. BAG, 25.04.2002 - Az: 2 AZR 260/01).
Widerspruch gegen den Betriebsübergang: Welche Anforderungen gelten?
Gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber widersprechen. In diesem Fall besteht das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fort. Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt jedoch erst mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB zu laufen. Fehlt es an einer solchen Unterrichtung - etwa weil die erforderliche Angabe des Rechtsgrundes für den Übergang (zum Beispiel Kauf-, Pacht- oder Umwandlungsvertrag) unterbleibt (vgl. BAG, 13.07.2006 - Az: 8 AZR 305/05) -, kann der Widerspruch auch nach Ablauf eines Monats seit der fehlerhaften Unterrichtung noch wirksam erklärt werden. Solange eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht vorliegt, kann der Widerspruch grundsätzlich zeitlich unbegrenzt erklärt werden (vgl. BAG, 21.08.2008 - Az: 8 AZR 407/07), sofern nicht die Grundsätze der Verwirkung entgegenstehen.Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Übt ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht aus, bleibt zwar das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Betriebsinhaber bestehen, der zugehörige Arbeitsplatz geht jedoch regelmäßig auf den neuen Betriebsinhaber über. Zieht der bisherige Arbeitgeber daraufhin eine betriebsbedingte Kündigung in Erwägung, scheitert diese nicht bereits an § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam ist. Zwar ist der Betriebsübergang für die Kündigung mitursächlich, da der Arbeitsplatz bei Fortführung des Betriebs durch den bisherigen Inhaber nicht entfallen wäre. Wesentliche Ursache der Kündigung ist jedoch nicht der Übergang als solcher, sondern die Weigerung des Arbeitnehmers, für den neuen Betriebsinhaber tätig zu werden (vgl. ErfK/Preis, 9. Aufl., BGB § 613a Rn. 106).Eine solche betriebsbedingte Kündigung hat gleichwohl uneingeschränkt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG zu erfüllen. Insbesondere darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers bestehen (vgl. BAG, 15.08.2002 - Az: 2 AZR 195/01; BAG, 25.04.2002 - Az: 2 AZR 260/01). Eine Weiterbeschäftigung muss dabei sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten, schlechteren Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. BAG, 25.04.2002 - Az: 2 AZR 260/01).
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ArbG Duisburg, 02.02.2009 - Az: 3 Ca 1986/08
ECLI:DE:ARBGDU:2009:0202.3CA1986.08.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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