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Kein Betriebsübergang ohne Verwaltungspersonal

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die bloße Übernahme von Leiharbeitnehmern durch ein anderes Zeitarbeitsunternehmen begründet keinen Betriebsteilübergang nach § 613a BGB. Eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Betriebsübergangsrechts setzt bei Leiharbeitsunternehmen stets die Gesamtheit aus Leiharbeitnehmern, Verwaltungspersonal und Fachkenntnissen voraus - und diese muss ohne Inanspruchnahme anderer wesentlicher Betriebsmittel des Veräußerers eigenständig einsatzbereit gewesen sein.

Grundvoraussetzung: Der übergangsfähige Betriebsteil

Ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass beim bisherigen Betriebsinhaber ein übergangsfähiger Teilbetrieb vorhanden war. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, bei welcher die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt stehen. Beim Erwerber muss die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahren. Bereits beim bisherigen Betriebsinhaber muss - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständige abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept können einer Identitätswahrung entgegenstehen; vollständige organisatorische Selbständigkeit beim Erwerber ist hingegen nicht erforderlich - es genügt, dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird (vgl. BAG, 27.01.2011 - Az: 8 AZR 326/09).

Besonderheiten bei Leiharbeitsunternehmen

Leiharbeitsunternehmen sind im Allgemeinen durch das Fehlen einer eigenen, klar abgrenzbaren Betriebsorganisation gekennzeichnet. Dies hat zur Folge, dass bei ihnen die Prüfung, ob eine übertragungsfähige wirtschaftliche Einheit vorliegt, nicht nach der allgemeinen Organisationsstruktur, sondern unter Berücksichtigung der branchentypischen Besonderheiten zu erfolgen hat. Zu prüfen ist, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, die als solche ausgereicht hätte, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen Dienstleistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile zu erbringen (vgl. EuGH, 13.09.2007 - Az: C-458/05). Die Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen erfordert insbesondere Fachkenntnisse, eine geeignete Verwaltungsstruktur zur Organisation des Verleihens sowie eine Gesamtheit von Leiharbeitnehmern, die sich in die entleihenden Unternehmen integrieren können.

Auftragsnachfolge allein genügt nicht

Die bloße Auftragsnachfolge - also die Fortführung einer Entleiherbeziehung durch ein anderes Unternehmen - stellt für sich allein keinen Betriebsteilübergang dar. Dies gilt auch dann, wenn das übernehmende Unternehmen sämtliche oder nahezu sämtliche bisher bei einem bestimmten Entleiher eingesetzten Leiharbeitnehmer des Veräußerers in ein neues Arbeitsverhältnis übernimmt. Denn allein die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Leiharbeitnehmern und Fachkenntnissen kann den eigenen Zweck haben, die für ein Leiharbeitsunternehmen charakteristischen Dienstleistungen zu erbringen. Fehlt es an der Übernahme von Verwaltungspersonal, mangelt es der übernommenen Gruppe an eigenständiger Einsatzfähigkeit - weder bei dem bisherigen Entleiher noch bei einem anderen (vgl. BAG, 23.05.2013 - Az: 8 AZR 207/12).


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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