Für die Feststellung der für die Freistellung des
Betriebsrates maßgeblichen Belegschaftsstärke, werden
Leiharbeiter nicht mitgezählt.
Kann der Betriebsrat nachweisen, dass eine große Anzahl von Leiharbeitern (vorliegend mehr als 100) zu einer ohne Freistellung nicht zu bewältigenden Arbeitsbelastung führt, so kann eine Freistellung auch bei einer Mitarbeiterzahl unter 200 sachlich gerechtfertigt sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 38 Abs. 1 BetrVG ist in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500
Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beschäftigt die
Arbeitgeberin in ihrem Betrieb ca. 160 bis 165 Arbeitnehmer. Die daneben eingesetzten Leiharbeitnehmer zählen nicht zu den in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von § 38 Abs. 1 BetrVG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmer nach
§ 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt sind oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie auf Dauerarbeitsplätzen tätig sind, die die Arbeitgeberin ständig mit Leiharbeitnehmern besetzt.
Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer abhängig. Es kommt daher nicht auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder auf die Anzahl von Arbeitsplätzen oder Regelarbeitsplätzen an, auf denen die Arbeitnehmer beschäftigt werden. Maßgeblich ist nur die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Leiharbeitnehmer werden in § 5 BetrVG nicht erwähnt. Sie sind keine Arbeitnehmer des Betriebs und deshalb bei der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer iSv. § 38 Abs. 1 BetrVG nicht zu berücksichtigen.
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