Der fachliche Geltungsbereich des
Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) ist nicht bereits dann eröffnet, wenn ein Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen eingesetzt wird, das Produkte der Elektro- oder Hardwarebranche vertreibt.
Der TV BZ ME gewährt Leiharbeitnehmern bei längerem Einsatz in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen gestaffelten Branchenzuschlag. Anspruchsvoraussetzung ist nach § 2 Abs. 1 TV BZ ME, dass der Einsatz in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie iSd. § 1 Nr. 2 TV BZ ME stattfindet. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen tätig wird, das in irgendeinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Metall- oder Elektroindustrie steht. Maßgeblich ist vielmehr eine normativ bestimmte Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebs.
Der Begriff des „
Betriebs“ iSd. § 1 Nr. 2 TV BZ ME ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu verstehen und knüpft an den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff des § 1 BetrVG an. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der
Arbeitgeber - allein oder gemeinsam mit seinen
Arbeitnehmern - mittels technischer und immaterieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Ob ein Betrieb einem der genannten Wirtschaftszweige unterfällt, bestimmt sich nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Branchenzuordnung (vgl. BAG, 19.07.2016 - Az: 2 AZR 468/15; BAG, 19.05.2011 - Az: 6 AZR 841/09).
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