Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, stellt in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG dar - auch wenn der Arzt während der Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, die Möglichkeit hat, sich auszuruhen oder zu schlafen. Eine nationale Regelung, die solche Phasen der Untätigkeit als Ruhezeit einstuft, ist mit der Richtlinie unvereinbar. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arzt ein Ruheraum zur Verfügung gestellt wird.
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterscheidet zwischen „Arbeitsbereitschaft“, „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“. Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich nur die Arbeitsbereitschaft in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden dagegen als Ruhezeit behandelt, mit Ausnahme der Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich seine beruflichen Aufgaben wahrgenommen hat.
Die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ stellen eigenständige gemeinschaftsrechtliche Begriffe dar, die anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie zu bestimmen sind. Der in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie enthaltene Verweis auf „einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten“ ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht dazu, den Inhalt dieser Begriffe einseitig festzulegen. Jede andere Auslegung würde dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderlaufen (vgl. EuGH, 12.11.1996 - Az: C-84/94).
Ebenso wenig ist es maßgeblich, dass ein Arzt während des Bereitschaftsdienstes im Durchschnitt nur zu einem bestimmten Anteil - vorliegend zu durchschnittlich 49 % der Bereitschaftsdienstzeit - tatsächlich seine beruflichen Aufgaben wahrnimmt. Der Arzt kann gleichwohl während seiner Anwesenheit so oft und so lange zur Arbeitsleistung herangezogen werden, wie dies erforderlich ist, ohne dass die Regelung insoweit Grenzen setzt. Die Einordnung als Arbeitszeit hängt nicht von der tatsächlichen Intensität der Inanspruchnahme ab.
Ein Arzt, der an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort während der gesamten Bereitschaftsdienstdauer zur Verfügung stehen muss, unterliegt erheblich stärkeren Einschränkungen als ein im Rahmen der Rufbereitschaft tätiger Arzt, da er sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten muss und weniger frei über die Zeit verfügen kann, in der er nicht in Anspruch genommen wird.
Art. 17 der Richtlinie erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von einzelnen Richtlinienbestimmungen - insbesondere von Art. 3 (tägliche Ruhezeit) - etwa für Aufnahme-, Behandlungs- und Pflegedienste von Krankenhäusern. Abweichungen von den Begriffsbestimmungen des Art. 2 sind jedoch ausdrücklich nicht zugelassen. Art. 17 ermöglicht es daher nicht, Zeiten der Untätigkeit eines im Krankenhaus anwesenden Arztes als Ruhezeit einzustufen.
Nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, in denen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht gewährt werden können, ist ein „anderer angemessener Schutz“ zulässig. Darüber hinaus darf eine Kürzung der täglichen Ruhezeit in keinem Fall dazu führen, dass die in Art. 6 der Richtlinie festgesetzte wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden überschritten wird - auch dann nicht, wenn Bereitschaftsdienste mit Zeiten bloßer Verfügbarkeit ohne tatsächliche Tätigkeit einbezogen werden.
Hintergrund und rechtlicher Rahmen
Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung legt Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung fest. Sie definiert „Arbeitszeit“ in Art. 2 Nr. 1 als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. Arbeitszeit und Ruhezeit schließen sich nach der Richtlinie gegenseitig aus.Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterscheidet zwischen „Arbeitsbereitschaft“, „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“. Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich nur die Arbeitsbereitschaft in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden dagegen als Ruhezeit behandelt, mit Ausnahme der Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich seine beruflichen Aufgaben wahrgenommen hat.
Qualifikation des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit
Entscheidend für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie ist, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und diesem zur Verfügung zu stehen, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Diese Verpflichtung - die den Arbeitnehmer daran hindert, seinen Aufenthaltsort während der Wartezeiten frei zu bestimmen - ist als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. EuGH, 03.10.2000 - Az: C-303/98). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die beiden ersten Voraussetzungen der Arbeitszeitdefinition - Arbeiten und Zur-Verfügung-Stehen - bei einem Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht stets erfüllt sind.Die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ stellen eigenständige gemeinschaftsrechtliche Begriffe dar, die anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie zu bestimmen sind. Der in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie enthaltene Verweis auf „einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten“ ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht dazu, den Inhalt dieser Begriffe einseitig festzulegen. Jede andere Auslegung würde dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderlaufen (vgl. EuGH, 12.11.1996 - Az: C-84/94).
Keine Ausnahme durch Ruheraum oder tatsächliche Inanspruchnahme unter 100 %
Der Umstand, dass dem Arzt während des Bereitschaftsdienstes ein Ruheraum zur Verfügung gestellt wird, in dem er sich aufhalten kann, solange er nicht in Anspruch genommen wird, ändert an dieser Einordnung nichts. Zeiten beruflicher Untätigkeit sind Teil des in Form persönlicher Anwesenheit geleisteten Bereitschaftsdienstes, da die Notwendigkeit dringender Einsätze von den Umständen abhängt und nicht im Voraus geplant werden kann.Ebenso wenig ist es maßgeblich, dass ein Arzt während des Bereitschaftsdienstes im Durchschnitt nur zu einem bestimmten Anteil - vorliegend zu durchschnittlich 49 % der Bereitschaftsdienstzeit - tatsächlich seine beruflichen Aufgaben wahrnimmt. Der Arzt kann gleichwohl während seiner Anwesenheit so oft und so lange zur Arbeitsleistung herangezogen werden, wie dies erforderlich ist, ohne dass die Regelung insoweit Grenzen setzt. Die Einordnung als Arbeitszeit hängt nicht von der tatsächlichen Intensität der Inanspruchnahme ab.
Abgrenzung zur Rufbereitschaft
Die dargelegte Qualifikation gilt ausschließlich für den Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz. Beim Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft - bei der der Arbeitnehmer nicht zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet, sondern nur ständig erreichbar sein muss - ist lediglich die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen. In der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen (vgl. EuGH, 03.10.2000 - Az: C-303/98; EuGH, 03.07.2001 - Az: C-241/99).Ein Arzt, der an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort während der gesamten Bereitschaftsdienstdauer zur Verfügung stehen muss, unterliegt erheblich stärkeren Einschränkungen als ein im Rahmen der Rufbereitschaft tätiger Arzt, da er sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten muss und weniger frei über die Zeit verfügen kann, in der er nicht in Anspruch genommen wird.
Unvereinbarkeit nationaler Ausgleichsregelungen mit der Richtlinie
Eine nationale Regelung, die - gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung - bei einem in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus geleisteten Bereitschaftsdienst einen Ausgleich nur für Zeiten tatsächlicher Tätigkeit vorsieht, ist mit der Richtlinie 93/104/EG unvereinbar. Phasen der Untätigkeit während eines solchen Dienstes können nicht als Ruhezeit im Sinne der Richtlinie behandelt werden und sind daher nicht von einem Ausgleichserfordernis ausgenommen.Art. 17 der Richtlinie erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von einzelnen Richtlinienbestimmungen - insbesondere von Art. 3 (tägliche Ruhezeit) - etwa für Aufnahme-, Behandlungs- und Pflegedienste von Krankenhäusern. Abweichungen von den Begriffsbestimmungen des Art. 2 sind jedoch ausdrücklich nicht zugelassen. Art. 17 ermöglicht es daher nicht, Zeiten der Untätigkeit eines im Krankenhaus anwesenden Arztes als Ruhezeit einzustufen.
Anforderungen an gleichwertige Ausgleichsruhezeiten
Soweit Abweichungen von der täglichen Mindestruhezeit nach Art. 3 der Richtlinie auf Grundlage von Art. 17 zulässig sind, müssen den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Diese müssen dadurch gekennzeichnet sein, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keiner Verpflichtung unterliegt, die ihn daran hindert, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen. Solche Ausgleichsruhezeiten müssen sich unmittelbar an die Arbeitszeit anschließen, deren Ausgleich sie dienen, um eine Ermüdung durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern. Ein zeitlich nachgelagerter Ausgleich genügt diesen Anforderungen nicht.Nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, in denen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht gewährt werden können, ist ein „anderer angemessener Schutz“ zulässig. Darüber hinaus darf eine Kürzung der täglichen Ruhezeit in keinem Fall dazu führen, dass die in Art. 6 der Richtlinie festgesetzte wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden überschritten wird - auch dann nicht, wenn Bereitschaftsdienste mit Zeiten bloßer Verfügbarkeit ohne tatsächliche Tätigkeit einbezogen werden.
EuGH, 09.09.2003 - Az: C-151/02
ECLI:EU:C:2003:437
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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