Nach § 43 Nr. 5 TV-L ist der Arbeitgeber berechtigt, anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts einseitig Freizeitausgleich anzuordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.
Vergütung von Bereitschaftsdienst nach TV-L
Nach § 43 Nr. 5 Ziffer 2 Buchstabe f) Satz 1 TV-L kann das Bereitschaftsdienstentgelt im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden, soweit ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet ist und die betrieblichen beziehungsweise dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Diese Regelung verknüpft den Freizeitausgleich damit mit zwei kumulativen Voraussetzungen: dem Bestehen eines Arbeitszeitkontos sowie dem Einvernehmen der beschäftigten Person.Protokollerklärung als eigenständige Ermächtigungsgrundlage
Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 6 Buchstabe f) TV-L enthält eine hiervon unabhängige Befugnisnorm. Danach kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist - und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wurde oder ob ein Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten besteht. Diese Anordnungsbefugnis gilt damit auch gegen den erklärten Willen der beschäftigten Person.Was bedeutet „Freizeitausgleich“ in diesem Zusammenhang?
Freizeitausgleich bedeutet, bezahlte Freizeit zu erhalten, statt Arbeitszeit abzuleisten (vgl. BAG, 17.01.2019 - Az: 6 AZR 17/18). Für Bereitschaftsdienst bedeutet dies im Ergebnis, dass die geleistete Bereitschaftszeit auf die Sollarbeitszeit angerechnet und entsprechend vergütet wird - die Bereitschaftsdienstleistung tritt an die Stelle der regulär geschuldeten Arbeitszeit (vgl. BAG, 20.01.2016 - Az: 6 AZR 742/14; LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - Az: 3 Sa 233/17). Die Mehrbelastung durch den Bereitschaftsdienst wird dabei bei unveränderter Vergütung durch Freizeit kompensiert (vgl. BAG, 17.01.2019 - Az: 6 AZR 17/18). Freizeitausgleich kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden, da Ruhezeit nicht voraussetzt, dass die Freistellung unentgeltlich erfolgt (vgl. BAG, 22.07.2010 - Az: 6 AZR 78/09; BAG, 17.12.2009 - Az: 6 AZR 716/08).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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