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Leitender Angestellter

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Leitende Angestellte üben Unternehmerfunktion aus, wobei die Begriffsbestimmung in den einzelnen arbeitsrechtlichen Bereichen nicht einheitlich ist.

Kennzeichen eines leitenden Angestellten sind i.a.:

- Befugnis, selbständig einzustellen und zu entlassen

oder

- Generalvollmacht bzw. tatsächlich ausgeübte Prokura

oder

- Wahrnehmung von Aufgaben, die für Bestand / Entwicklung des Unternehmens oder Betriebes bedeutsam sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse erfordern. Die entsprechenden Entscheidungen sollten größtenteils frei getroffen werden können oder zumindest maßgeblich beeinflusst werden und keinen unbedeutenden Umfang haben.

Für leitende Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz nicht, eine Beschränkung der Arbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche besteht nicht. Mit dem i.a. überdurchschnittlichen Gehalt sind Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit i.a. abgegolten - auch Überstunden sind nur bei ausdrücklicher entsprechender Vereinbarung abzugelten. Eine tarifliche Regelung der Vergütung besteht i.a. nicht. Das Betriebsverfassungsgesetz findet auf leitende Angestellte grundsätzlich keine Anwendung (§ 5 Absatz 3 BetrVG), dies würde auch der Aufgabenstellung eines leitenden Angestellten (Wahrnehmung von Unternehmeraufgaben) widersprechen.

Die Kündigung eines leitenden Angestellten ist leichter möglich, obwohl auch leitenden Angestellte dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Dies resultiert aus der wesentlich höheren Treuepflicht, die sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt. Die Anforderungen an eine außerordentliche, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung sind daher wesentlich niedriger als sonst.

Kommt es zum Kündigungsschutzprozeß, so kann jederzeit ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung vom Arbeitgeber gestellt werden. Hierfür muss keinerlei Begründung erfolgen. Das Arbeitsgericht muss dem Antrag auch bei fehlender oder schlechter Begründung stattgeben, auch dann, wenn es überzeugt ist, dass keine Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt.

Die Mitbestimmungsrechte der leitenden Angestellten sind auf Unterrichtung und Beratung beschränkt. Bei Zweifeln hinsichtlich des Status eines leitenden Angestellten kann das Arbeitsgericht zur Klärung angerufen werden.
Stand: 19.12.2018
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