Leitende Angestellte üben Unternehmerfunktion aus, wobei die Begriffsbestimmung in den einzelnen arbeitsrechtlichen Bereichen nicht einheitlich ist.
Kennzeichen eines leitenden Angestellten sind i.a.:
- Befugnis, selbständig einzustellen und zu entlassen
oder
- Generalvollmacht bzw. tatsächlich ausgeübte Prokura
oder
- Wahrnehmung von Aufgaben, die für Bestand / Entwicklung des Unternehmens oder Betriebes bedeutsam sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse erfordern. Die entsprechenden Entscheidungen sollten größtenteils frei getroffen werden können oder zumindest maßgeblich beeinflusst werden und keinen unbedeutenden Umfang haben.
Für leitende Angestellte gilt das
Arbeitszeitgesetz nicht, eine Beschränkung der
Arbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche besteht nicht. Mit dem i.a. überdurchschnittlichen Gehalt sind Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit i.a. abgegolten - auch
Überstunden sind nur bei ausdrücklicher entsprechender Vereinbarung abzugelten. Eine tarifliche Regelung der
Vergütung besteht i.a. nicht. Das
Betriebsverfassungsgesetz findet auf leitende Angestellte grundsätzlich keine Anwendung (
§ 5 Absatz 3 BetrVG), dies würde auch der Aufgabenstellung eines leitenden Angestellten (Wahrnehmung von Unternehmeraufgaben) widersprechen.
Die
Kündigung eines leitenden Angestellten ist leichter möglich, obwohl auch leitenden Angestellte dem
Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Dies resultiert aus der wesentlich höheren
Treuepflicht, die sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt. Die Anforderungen an eine außerordentliche, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung sind daher wesentlich niedriger als sonst.
Kommt es zum
Kündigungsschutzprozeß, so kann jederzeit ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung vom Arbeitgeber gestellt werden. Hierfür muss keinerlei Begründung erfolgen. Das Arbeitsgericht muss dem Antrag auch bei fehlender oder schlechter Begründung stattgeben, auch dann, wenn es überzeugt ist, dass keine Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt.
Die Mitbestimmungsrechte der leitenden Angestellten sind auf Unterrichtung und Beratung beschränkt. Bei Zweifeln hinsichtlich des Status eines leitenden Angestellten kann das
Arbeitsgericht zur Klärung angerufen werden.