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Gleichbehandlung teilzeit- und vollbeschäftigter Lehrer

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer haben für die Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige Vergütung.

Soweit die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I) § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT für unanwendbar erklären und auf die für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften verweisen, die für Zusatzstunden nur eine erheblich geringere Vergütung vorsehen, ist die Bestimmung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksam.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei dem beklagten Land von Februar 1994 bis März 1996 als angestellter Lehrer mit wöchentlich zwölf Unterrichtsstunden teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar. Über seine Pflichtstunden hinaus leistete der Kläger in unterschiedlichem Umfang Zusatzstunden.

Nach der Sonderregelung zum BAT für angestellte Lehrkräfte (SR 2l I) finden hinsichtlich der Arbeitszeit, der Vergütung Nichtvollbeschäftigter, der Zeitzuschläge und der Überstundenvergütung die Bestimmungen für beamtete Lehrer Anwendung.

Danach erhielt der Kläger - wie vollbeschäftigte angestellte Lehrer und alle beamteten Lehrer auch - für die über das geschuldete Maß geleisteten Stunden 30,71 DM; demgegenüber beträgt das Entgelt für die vertraglich geschuldeten Unterrichtsstunden 54,00 DM.

Der Kläger verlangt den Differenzbetrag für die Zusatzstunden und eine entsprechende Erhöhung der Jahreszuwendung. Das beklagte Land hat eingewandt, voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrer würden nicht ungleich behandelt, da beide für jede über das jeweils vertraglich geschuldete Maß hinaus geleistete Stunde das gleiche Gehalt erhielten.

Die Vorinstanzen haben der Klage hinsichtlich der Vergütung der zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden stattgegeben und sie hinsichtlich der erhöhten Zuwendung abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.

Die tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen und die auf ihr beruhende Vergütungspraxis des Landes verstoßen gegen § 2 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG), der die Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften ohne sachlichen Grund verbietet.

Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer für die gleiche Stundenzahl eine geringere Vergütung erhalten als vollbeschäftigte Lehrer. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund.

Die Ungleichbehandlung kann entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer nur vorübergehend Zusatzstunden leisten, vollbeschäftigte Lehrer dagegen ihre schon vertraglich geschuldete Stundenzahl erbringen. Weitere Gründe hat das beklagte Land nicht vorgetragen.

Der Anspruch auf entsprechende Erhöhung der Zuwendung gemäß dem Zuwendungstarifvertrag war nach § 70 BAT verfallen, da er nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.


BAG, 21.04.1999 - Az: 5 AZR 200/98

Quelle: PM des BAG

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