Eine außerordentliche Kündigung einer Lehrkraft an einer Förderschule ist bei dringenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Schülers gerechtfertigt.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verhindert nicht den Ausspruch einer Verdachtskündigung. Bei dringend Tatverdächtigen rechtfertigt der entstehende Vertrauensverlust eine außerordentliche Kündigung.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verhindert nicht den Ausspruch einer Verdachtskündigung. Bei dringend Tatverdächtigen rechtfertigt der entstehende Vertrauensverlust eine außerordentliche Kündigung.
LAG Schleswig Holstein, 18.12.2001 - Az: 1 Sa 380b/01
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