Eine außerordentliche Kündigung einer Lehrkraft an einer Förderschule ist bei dringenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Schülers gerechtfertigt.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verhindert nicht den Ausspruch einer Verdachtskündigung. Bei dringend Tatverdächtigen rechtfertigt der entstehende Vertrauensverlust eine außerordentliche Kündigung.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verhindert nicht den Ausspruch einer Verdachtskündigung. Bei dringend Tatverdächtigen rechtfertigt der entstehende Vertrauensverlust eine außerordentliche Kündigung.
LAG Schleswig Holstein, 18.12.2001 - Az: 1 Sa 380b/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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