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Verurteilung von zwei Lehrkräften nach Tod einer Schülerin auf einer Studienfahrt rechtskräftig

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Februar 2024 verworfen, mit dem sie jeweils wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahm die später verstorbene, damals 13-jährige und an Diabetes mellitus Typ I erkrankte Schülerin Emily P. an einer mehrtägigen, klassen- und jahrgangsübergreifenden Studienfahrt ihrer Schule nach London teil. Die beiden Angeklagten, die an der Schule als Lehrkräfte unterrichteten, waren gleichberechtigt für die Organisation und Durchführung der Fahrt zuständig. Ihnen war weder die später Verstorbene noch deren Erkrankung bekannt. Sie nahmen keinen Einblick in die Schulakten, in denen die Diabeteserkrankung der Schülerin vermerkt war, informierten sich hierüber nicht bei den damaligen Klassen- und Fachlehrern und fragten chronische Vorerkrankungen nicht schriftlich ab. Emily P. erbrach sich in London mehrfach, klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit, war müde und körperlich geschwächt. Obwohl zwei Mitschülerinnen die beiden Angeklagten mehrfach auf den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand von Emily P. hinwiesen, hielten diese keine Nachschau. Emily P. verstarb noch in London an einem Herzinfarkt in Folge einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung.

Die durch die Sachrügen der Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen lassen. Das Landgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten gegen die ihnen obliegende Sorgfalt objektiv und subjektiv verstießen. Die erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben.

Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.


BGH, 18.12.2024 - Az: 3 StR 292/24

Quelle: PM des BGH

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