Schüler müssen sich auf den Besuch einer im Sinne des Schülerbeförderungsrechts näher gelegenen Schule nur dann verweisen lassen, wenn ihnen der Besuch dieser Schule bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich möglich gewesen wäre.
Wird ein Schüler von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hätte, erweitert sich die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers auf die dann nächstgelegene Schule.
Die Beweislast, dass eine Aufnahme an einer anderen, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule nicht möglich war, liegt bei dem betroffenen Schüler.
Die Regelungen zur Schülerbeförderung lassen sich nicht erweiternd dahingehend auslegen, dass das Angebot dreier moderner Fremdsprachen über den Wortlaut hinaus ausnahmsweise als weiteres Kriterium zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule anzusehen wäre.
Wird ein Schüler von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hätte, erweitert sich die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers auf die dann nächstgelegene Schule.
Die Beweislast, dass eine Aufnahme an einer anderen, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule nicht möglich war, liegt bei dem betroffenen Schüler.
Die Regelungen zur Schülerbeförderung lassen sich nicht erweiternd dahingehend auslegen, dass das Angebot dreier moderner Fremdsprachen über den Wortlaut hinaus ausnahmsweise als weiteres Kriterium zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule anzusehen wäre.
VG München, 06.12.2022 - Az: M 3 K 20.223
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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