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Kompetenzmessung Aufnahme Gymnasium, Zwischenentscheidung: vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2025 vorerst ausgesetzt. Damit ist das Land Baden-Württemberg zunächst, bis zur Entscheidung über seine Beschwerde, nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Hintergrund der Entscheidung ist die am 04.02.2025 in Kraft getretene Neuregelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz. Dieser setzt für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium neben einem entsprechenden Elternwillen entweder eine Empfehlung der Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung voraus. Kann ein Schüler oder eine Schülerin beides nicht vorweisen, ermöglicht die erfolgreiche (freiwillige) Teilnahme am Potenzialtest die Aufnahme ins Gymnasium.

Der Antragsteller hat als Schüler der 4. Grundschulklasse im November 2024 am „Kompass4“-Test und im Februar 2025 am Potenzialtest teilgenommen, ohne das für den Besuch eines Gymnasiums erforderliche Niveau zu erreichen. Seine Grundschule stellte ihm ebenfalls nicht die erforderliche Empfehlung aus. Daraufhin ersuchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um einstweiligen Rechtsschutz. Dieses gab dem Antrag mit Beschluss vom 22. September 2025 teilweise statt und verpflichtete das Land Baden-Württemberg per einstweiliger Anordnung, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrte, den Potenzialtest bestanden zu haben beziehungsweise dessen Wiederholung begehrte, blieb der Antrag ohne Erfolg.

Gegen diesen Beschluss legten sowohl der Antragsteller als auch das Land (der Antragsgegner) Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Das Land Baden-Württemberg hat gleichzeitig mit der Beschwerde den Antrag gestellt, die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses – also die Verpflichtung dem Schüler bis zum 31. Oktober die Teilnahme an der Kompetenzmessung zu ermöglichen – auszusetzen.

Diesem Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung hat der 9. Senat stattgegeben.

In den Gründen kommt er zu dem Ergebnis, dass ein Obsiegen des Antragsgegners mit seiner Beschwerde überwiegend wahrscheinlich ist. Es sei voraussichtlich rechtswidrig, das Land zur Durchführung einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu verpflichten. Die Kompetenzmessung als Teil der Eignungsfeststellung für den weiteren Bildungsweg finde in zeitlicher Hinsicht in einem eng begrenzten Rahmen statt, nämlich bis zum Ende der Grundschulzeit. Die Wiederholung einer solchen Prüfung scheide aus. Sie verfehlte Sinn und Zweck dieses auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixierten Eignungsfeststellungsverfahrens. Der Antragsteller dürfte sowohl bezogen auf sein Lebensalter als auch auf seine schulische Erfahrung über ein deutlich höheres Kompetenzniveau verfügen als zu dem für die Kompetenzmessung normativ vorgesehenen Zeitpunkt. Da das Ergebnis einer jetzt durchgeführten Kompetenzmessung in keinem Fall verwertbar sein werde, sei eine Belastung des erst zehnjährigen Antragstellers mit einer Prüfung bzw. den Umständen einer Prüfungssituation überflüssig.


VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - Az: 9 S 1573/25

Vorgehend: VG Sigmaringen, 22.09.2025 - Az: 4 K 3208/25

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg

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