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Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes bei Schülern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die im Infektionsschutzgesetz (§ 20 Abs. 8–14 IfSG) normierte Pflicht zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes gilt auch für schulpflichtige Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 1–3 IfSG betreut werden. Rechtsgrundlage für die Anforderung eines entsprechenden Nachweises durch das Gesundheitsamt ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, auf behördliche Anforderung einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz, eine bestehende Immunität oder eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Bei Minderjährigen trifft die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Sorgeberechtigten.

Ein solcher Nachweis kann nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG auf drei Arten erbracht werden: durch Vorlage einer Impfdokumentation, eines ärztlichen Zeugnisses über Immunität oder medizinische Kontraindikation oder durch eine Bestätigung, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat. Die Anforderung eines solchen Nachweises durch Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt und materiell rechtmäßig. Sie dient der Überwachung der gesetzlichen Impfanforderungen und beruht auf einer klaren gesetzlichen Verpflichtung.

Die Bestimmungen des Masernschutzgesetzes, insbesondere § 20 Abs. 8–14 IfSG, sind nicht offensichtlich verfassungswidrig. Eine Nichtanwendung im Eilverfahren kommt daher nicht in Betracht. Dies entspricht der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Bayern, 07.07.2021 – Az: 25 CS 21.1651; VG Ansbach, 05.11.2021 – Az: AN 18 S 21.1884; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 – Az: 13 B 1466.21). Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2022 (Az: 1 BvR 469/20) ergibt sich keine evidente Verfassungswidrigkeit hinsichtlich schulpflichtiger Kinder. Der Beschluss betrifft ausdrücklich nur Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und lässt keine Rückschlüsse auf eine Unvereinbarkeit der Nachweispflicht bei Schülern mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu.

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