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Aufsichtspflichtverletzung durch Auftrag zum Holen von Sonnenschutzspray an ein Kind?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.

Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist.

Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist. Es muss einerseits berücksichtigt werden, dass Kinder je nach Alter erfahrungsgemäß dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten. Andererseits das Ziel, sie zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen und ihnen die Erprobung und das Entdecken von Neuland angemessen zu ermöglichen. Ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren muss grundsätzlich in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden.

Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten den von ihrem Kind im Haus des Klägers durch das Sonnenschutzspray etwaig verursachten Schaden nicht zu vertreten.

Die Vermutung der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht ist durch den unstreitigen Sachverhalt widerlegt.

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Martin BeckerTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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