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Kind zündelt, Eltern müssen zahlen: Grobe Fahrlässigkeit bei frei zugänglichem Feuerzeug

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Lassen Eltern ein Feuerzeug ungesichert und frei zugänglich für ihr Kind liegen, begründet dies eine grob fahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht, die zur gesamtschuldnerischen Haftung für den entstandenen Brandschaden führt. Das Kind selbst haftet mangels grober Fahrlässigkeit nicht; ein konkludenter Regressverzicht des Gebäudefeuerversicherers schützt es für den Fall einfacher Fahrlässigkeit. Der Versicherer, der den Schaden reguliert hat, kann seinen Anspruch gegen die Eltern als Aufsichtspflichtige geltend machen.

Deliktsfähigkeit und Haftung des Kindes

Nach § 828 Abs. 3 BGB ist ein über sieben Jahre alter Minderjähriger für den einem Dritten zugefügten Schaden nicht verantwortlich, wenn ihm bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte. Erforderliche Einsicht bedeutet, dass der Minderjährige nach dem Stand seiner Entwicklung die geistige Reife besitzen muss, das Unrecht seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, für deren Folgen einzustehen. Hierfür genügt ein allgemeines Verständnis dafür, dass das eigene Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen kann; nicht verlangt wird die Fähigkeit zur realen Vorstellung von den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Abzustellen ist allein auf die intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche des eigenen Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen bewusst zu sein. Kinder, die knapp acht Jahre alt sind, wissen gemeinhin, dass der Umgang mit offenem Feuer gefährlich ist; die Deliktsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB ist bei diesem Alter in der Regel gegeben.

Kein Anspruch gegen das Kind - konkludenter Regressverzicht

Selbst bei bestehender Deliktsfähigkeit haftet das Kind als Wohnungsmieter gegenüber dem Gebäudefeuerversicherer nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages ist ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für die Fälle anzunehmen, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Maßgeblich ist das erkennbare Interesse des Vermieters, das regelmäßig auf längere Zeit angelegte Mietverhältnis möglichst unbelastet zu lassen; bei einer Haftung des Mieters auch für leichte Fahrlässigkeit entstünde ein Konflikt zwischen der Obliegenheit des Versicherungsnehmers, den Versicherer beim Regress zu unterstützen, und den Interessen des Mieters. Dieser Regressverzicht gilt - entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung - unabhängig davon, ob der Mieter eine einstandspflichtige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (vgl. BGH, 13.09.2006 - Az: IV ZR 378/02).

Das Verhalten eines knapp achtjährigen Kindes beim Umgang mit offenem Feuer ist dabei in der Regel als (einfach) fahrlässig, nicht jedoch als grob fahrlässig einzustufen. Kinder dieses Alters unterschätzen typischerweise die Gefährlichkeit des Umgangs mit offenem Feuer und überschätzen ihre eigenen Fähigkeiten; aufgrund ihres kindlichen Alters sind sie außerstande, die realen Gefahren eines Brandes richtig einzuschätzen und Überlegungen anzustellen, die sich jedem Erwachsenen aufdrängen würden. Grobe Fahrlässigkeit, die voraussetzt, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt „in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste“, scheidet damit aus. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG besteht gegen das Kind nicht. Auch eine Haftung aus § 829 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG kommt nicht in Betracht, wenn die Haftung aufsichtspflichtiger Dritter gegeben ist und keine Billigkeitsgesichtspunkte eine Inanspruchnahme des Kindes erfordern.

Aufsichtspflicht der Eltern

Die elterliche Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB umfasst die Verpflichtung, das Kind zu beobachten, zu belehren und aufzuklären sowie auf sein Verhalten Einfluss zu nehmen. Das erforderliche Maß richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Für Eltern kleinerer Kinder folgt daraus insbesondere die Pflicht, die Möglichkeit einer Besitzerlangung von Streichhölzern oder Feuerzeugen im häuslichen Bereich im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden oder jedenfalls zu erschweren, da das Entzünden eines Feuers auf Kinder erfahrungsgemäß einen besonderen Reiz ausübt und bei Kindern in noch unreifem Alter die naheliegende Gefahr besteht, dass ein Feuer außer Kontrolle gerät. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Eltern, deren Kinder noch im Grundschulalter sind.

Grobe Fahrlässigkeit bei frei zugänglichem Feuerzeug

Eine grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht liegt vor, wenn „ein Feuerzeug deutlich sichtbar auf dem Esstisch liegen gelassen wurde und das Kind nur zugreifen muss und dann ein offenes Feuer entzünden kann“. Die grobe Fahrlässigkeit ergibt sich daraus, dass Eltern gar nichts unternommen haben, um den Zugriff des Kindes auf eine offene Feuerquelle zu verhindern; einfachste, jedem Erwachsenen einleuchtende Überlegungen - nämlich dass Feuerzeuge nicht offen herumliegen dürfen, wenn sich kleine Kinder in der Wohnung befinden - wurden nicht angestellt. Entsprechendes gilt für Kerzenmaterial, das zwar nicht offen herumliegt, aber in einer Schublade aufbewahrt wird, die das Kind ohne jede weitere Anstrengung erreichen und öffnen kann; eine solche Aufbewahrung ist nicht als hinreichende Sicherung zu werten.

Die Aufsichtspflichtverletzung ist dabei unabhängig davon zu bejahen, ob das Kind bereits früher versucht hat, ein Feuerzeug zu betätigen. Die abstrakte Gefahr, dass ein Kind irgendwann einmal vom Reiz des Zündelns erfasst wird und dadurch ein Brand entstehen kann, besteht stets. Die bloße Erwartung, das Kind werde sich weiterhin nicht für die Zündquelle interessieren, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Hinzu kommt, dass es Eltern in einer Situation, in der Feuerzeuge frei zugänglich sind, obliegt, das Tun ihres Kindes ständig im Blick zu haben; halten sie sich in anderen Zimmern auf und können dadurch das Verhalten ihres Kindes nicht beobachten, verstärkt dies die Aufsichtspflichtverletzung.

Gesamtschuldnerische Haftung und Übergang auf den Versicherer

Die grob fahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht führt zur gesamtschuldnerischen Haftung beider Elternteile nach §§ 832 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB für den durch den Brand verursachten Schaden. Hat der Gebäudefeuerversicherer den Schaden gegenüber dem Vermieter reguliert, geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die für den Schaden verantwortlichen Eltern gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, der aus übergegangenem Recht gegen die Eltern vorgehen kann.


LG Bielefeld, 18.10.2006 - Az: 21 S 166/06

ECLI:DE:LGBI:2006:1018.21S166.06.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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