Wer ein minderjähriges Kind betreut, muss in der Regel keinen Barunterhalt zahlen - der gesetzliche Grundsatz ist klar. Doch er gilt nicht uneingeschränkt. In bestimmten Konstellationen kann auch der betreuende Elternteil dazu verpflichtet sein, neben seiner Betreuungsleistung zusätzlich Barunterhalt aufzubringen - oder sogar den gesamten Unterhalt vollständig allein zu tragen.
Das Gesetz normiert diesen Grundsatz ausdrücklich nur „in der Regel“. Damit ist klargestellt, dass Ausnahmen möglich und vom Gesetzgeber vorgesehen sind.
Die erste Fallgruppe betrifft die fehlende Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils: Kann dieser die Unterhaltsschuld nicht aufbringen, ohne seinen eigenen Selbstbehalt zu unterschreiten, muss geprüft werden, ob andere unterhaltspflichtige Verwandte einspringen müssen. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB kann auch der betreuende Elternteil als solcher herangezogen werden - sofern er selbst leistungsfähig ist. Der notwendige Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern liegt im Jahr 2026 bei 1.450 Euro monatlich für Erwerbstätige und bei 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. In diesen Beträgen sind pauschale Wohnkosten von 520 Euro inklusive Heizung enthalten; übersteigen die tatsächlichen angemessenen Wohnkosten diesen Betrag, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.
Die zweite Fallgruppe setzt einen erheblichen Einkommensunterschied zugunsten des betreuenden Elternteils voraus: Verfügt dieser über deutlich höhere Einkünfte, kann der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt einer Korrektur bedürfen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der betreuende Elternteil als „anderer unterhaltspflichtiger Verwandter" im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommt, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts geleistet werden kann und ohne seine Beteiligung ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12). Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil allerdings bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren, kommt eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12).
Das OLG Dresden hat diese Grundlinie bestätigt und zugleich betont, dass unterhalb der Dreifach-Grenze eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden wird - selbst wenn die Einkommensdifferenz erheblich ist (vgl. OLG Dresden, 04.12.2015 - Az: 20 UF 875/15).
Als Orientierungswert für ein „wesentlich höheres“ Einkommen gilt eine Nettodifferenz von mindestens 500 Euro (vgl. OLG Schleswig, 23.12.2013 - Az: 15 UF 100/13; OLG Brandenburg, 15.09.2015 - Az: 10 UF 288/13). Eine anteilige Beteiligung kommt außerdem nur dann in Betracht, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt von derzeit rund 1.750 Euro nicht mehr wahren könnte.
In diesem Fall trägt der barunterhaltspflichtige Elternteil nur noch den Teil des Unterhalts, um den sein Einkommen den angemessenen Selbstbehalt übersteigt; den verbleibenden Restbetrag übernimmt der betreuende Elternteil. Zu beachten ist dabei: Auch nach dieser Inanspruchnahme muss dem betreuenden Elternteil noch ein deutlich höheres Nettoeinkommen verbleiben als dem anderen Elternteil.
Als Mindestabstand dürfte im Jahr 2026 ein Betrag von etwa 600 Euro anzusetzen sein. Dieser Abstand verhindert, dass die Beteiligung am Barunterhalt faktisch auf einen allgemeinen Einkommensausgleich zwischen den Eltern hinausläuft.
Wird eine Beteiligung bejaht, sind für die konkrete Berechnung die Grundsätze heranzuziehen, die beim Unterhalt volljähriger Kinder gelten. Der Bedarf aus der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ist dann von beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer einzusetzenden Einkünfte aufzubringen (vgl. OLG Hamm, 27.01.2006 - Az: 11 WF 374/05). Dies kann dazu führen, dass der Anteil des einkommensschwächeren Elternteils erheblich sinkt, wenn der betreuende Elternteil ein Vielfaches an Einkommen erzielt.
Diese Beweislastverteilung entbindet die Gegenseite jedoch nicht von eigenen Mitwirkungspflichten. Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil das Einkommen des betreuenden Elternteils schlüssig geschätzt, genügt ein pauschales Bestreiten dieser Schätzung nicht. Da das minderjährige Kind durch den betreuenden Elternteil vertreten wird und damit problemlos Zugang zu allen relevanten Einkommensinformationen hat, sind konkrete Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen erforderlich. Auf der Grundlage der Beistandspflichten kann zudem verlangt werden, dass die Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils unmittelbar im laufenden Verfahren unter Vorlage entsprechender Unterlagen offengelegt werden - ohne Umweg über ein gesondertes Auskunftsverfahren (OLG Hamm, 27.01.2006 - Az: 11 WF 374/05).
Bei Unterhaltsforderungen des betreuenden Elternteils lohnt es sich daher stets zu hinterfragen, welches Einkommen dieser selbst erzielt - insbesondere dann, wenn das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen den Mindestunterhalt nur knapp sicherstellen kann.
Betreuungsunterhalt und Barunterhalt - die gesetzliche Grundlage
Nach der Trennung der Eltern stellt sich regelmäßig die Frage, wer für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes aufkommen muss. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gibt darauf eine klare Antwort: Wer das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Diese Betreuungsleistung ist dem Gesetz nach dem Barunterhalt gleichwertig. Der andere Elternteil - derjenige, bei dem das Kind nicht lebt - schuldet deshalb grundsätzlich allein die monatliche Geldrente, deren Höhe sich nach seinem Einkommen sowie dem Alter des Kindes richtet; Orientierungshilfe bietet die Düsseldorfer Tabelle.Das Gesetz normiert diesen Grundsatz ausdrücklich nur „in der Regel“. Damit ist klargestellt, dass Ausnahmen möglich und vom Gesetzgeber vorgesehen sind.
In welchen Fällen greift eine Ausnahme?
Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt kommt in zwei wesentlichen Konstellationen in Betracht. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Erwerbspflicht nachkommt - also vollschichtig berufstätig ist oder jedenfalls alles Zumutbare unternimmt, um eine entsprechende Beschäftigung zu finden.Die erste Fallgruppe betrifft die fehlende Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils: Kann dieser die Unterhaltsschuld nicht aufbringen, ohne seinen eigenen Selbstbehalt zu unterschreiten, muss geprüft werden, ob andere unterhaltspflichtige Verwandte einspringen müssen. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB kann auch der betreuende Elternteil als solcher herangezogen werden - sofern er selbst leistungsfähig ist. Der notwendige Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern liegt im Jahr 2026 bei 1.450 Euro monatlich für Erwerbstätige und bei 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. In diesen Beträgen sind pauschale Wohnkosten von 520 Euro inklusive Heizung enthalten; übersteigen die tatsächlichen angemessenen Wohnkosten diesen Betrag, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.
Die zweite Fallgruppe setzt einen erheblichen Einkommensunterschied zugunsten des betreuenden Elternteils voraus: Verfügt dieser über deutlich höhere Einkünfte, kann der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt einer Korrektur bedürfen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der betreuende Elternteil als „anderer unterhaltspflichtiger Verwandter" im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommt, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts geleistet werden kann und ohne seine Beteiligung ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12). Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil allerdings bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren, kommt eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12).
Die Dreifach-Regel: Vollständige Übernahme des Barunterhalts
Eine vollständige Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils zieht die Rechtsprechung vor allem dann in Betracht, wenn das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils etwa das Dreifache des Einkommens des anderen Elternteils erreicht. Ab dieser Schwelle kann es der Billigkeit entsprechen, dem betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt in voller Höhe aufzuerlegen (BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12). In diesem Fall kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vollständig von der Zahlungspflicht befreit sein.Das OLG Dresden hat diese Grundlinie bestätigt und zugleich betont, dass unterhalb der Dreifach-Grenze eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden wird - selbst wenn die Einkommensdifferenz erheblich ist (vgl. OLG Dresden, 04.12.2015 - Az: 20 UF 875/15).
Anteilige Beteiligung bei erheblichem Einkommensunterschied
Liegt das Einkommen des betreuenden Elternteils zwar erheblich über dem des anderen, ohne die Dreifach-Grenze zu erreichen, kommt eine anteilige Beteiligung am Barunterhalt in Betracht. Ausgangspunkt der Berechnung bleibt dabei der Betrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil nach der Düsseldorfer Tabelle eigentlich schulden würde - die Einkommen beider Elternteile werden für diese Berechnung nicht zusammengerechnet.Als Orientierungswert für ein „wesentlich höheres“ Einkommen gilt eine Nettodifferenz von mindestens 500 Euro (vgl. OLG Schleswig, 23.12.2013 - Az: 15 UF 100/13; OLG Brandenburg, 15.09.2015 - Az: 10 UF 288/13). Eine anteilige Beteiligung kommt außerdem nur dann in Betracht, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt von derzeit rund 1.750 Euro nicht mehr wahren könnte.
In diesem Fall trägt der barunterhaltspflichtige Elternteil nur noch den Teil des Unterhalts, um den sein Einkommen den angemessenen Selbstbehalt übersteigt; den verbleibenden Restbetrag übernimmt der betreuende Elternteil. Zu beachten ist dabei: Auch nach dieser Inanspruchnahme muss dem betreuenden Elternteil noch ein deutlich höheres Nettoeinkommen verbleiben als dem anderen Elternteil.
Als Mindestabstand dürfte im Jahr 2026 ein Betrag von etwa 600 Euro anzusetzen sein. Dieser Abstand verhindert, dass die Beteiligung am Barunterhalt faktisch auf einen allgemeinen Einkommensausgleich zwischen den Eltern hinausläuft.
Erhöhter angemessene Selbstbehalt
Verfügt der betreuende Elternteil über ein besonders hohes Einkommen, kann der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils über den notwendigen Selbstbehalt (1.200 Euro bzw. 1.450 Euro) hinaus auf einen individuell zu bestimmenden angemessenen Selbstbehalt angehoben werden (vgl. BGH, 04.05.2011 - Az: XII ZR 70/09). Denn in einer solchen Konstellation ist dem betreuenden Elternteil eine Beteiligung am Barunterhalt zumutbar, da er trotz dieser Zahlung seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet.Wird eine Beteiligung bejaht, sind für die konkrete Berechnung die Grundsätze heranzuziehen, die beim Unterhalt volljähriger Kinder gelten. Der Bedarf aus der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ist dann von beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer einzusetzenden Einkünfte aufzubringen (vgl. OLG Hamm, 27.01.2006 - Az: 11 WF 374/05). Dies kann dazu führen, dass der Anteil des einkommensschwächeren Elternteils erheblich sinkt, wenn der betreuende Elternteil ein Vielfaches an Einkommen erzielt.
Was gilt bei Kindern unter drei Jahren?
Betreut der betreuende Elternteil ein Kind, das noch keine drei Jahre alt ist, trifft ihn grundsätzlich keine Erwerbspflicht - Berufstätigkeit in dieser Betreuungsphase geschieht sogenannt „überobligatorisch“. Das so erzielte Einkommen darf beim Einkommensvergleich der Eltern deshalb nur anteilig berücksichtigt werden. Eine Beteiligung am Barunterhalt wird in diesen Fällen daher erheblich erschwert oder scheidet ganz aus.Beweislast und Mitwirkungspflichten im Streitfall
Beruft sich der barunterhaltspflichtige Elternteil darauf, dass der betreuende Elternteil wegen erheblich besserer Einkommensverhältnisse am Barunterhalt zu beteiligen ist, trägt er grundsätzlich die Beweislast für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der anderen Seite (vgl. BGH, 18.02.1981 - Az: IVb ZR 608/79; OLG Hamm, 27.01.2006 - Az: 11 WF 374/05).Diese Beweislastverteilung entbindet die Gegenseite jedoch nicht von eigenen Mitwirkungspflichten. Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil das Einkommen des betreuenden Elternteils schlüssig geschätzt, genügt ein pauschales Bestreiten dieser Schätzung nicht. Da das minderjährige Kind durch den betreuenden Elternteil vertreten wird und damit problemlos Zugang zu allen relevanten Einkommensinformationen hat, sind konkrete Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen erforderlich. Auf der Grundlage der Beistandspflichten kann zudem verlangt werden, dass die Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils unmittelbar im laufenden Verfahren unter Vorlage entsprechender Unterlagen offengelegt werden - ohne Umweg über ein gesondertes Auskunftsverfahren (OLG Hamm, 27.01.2006 - Az: 11 WF 374/05).
Ein Beispiel aus der Praxis
Das Zusammenspiel dieser Regeln lässt sich an einem konkreten Fall verdeutlichen: Ein Vater erzielt aus vollschichtiger Tätigkeit monatlich 1.300 Euro netto. Das achtjährige gemeinsame Kind lebt bei der Mutter, die 2.400 Euro netto monatlich verdient. Würde der Vater zur vollen Unterhaltszahlung verpflichtet, würde sein verbleibendes Einkommen unter den angemessenen Selbstbehalt sinken. Die Mutter hingegen könnte auch nach Abzug des auf das Kind entfallenden Unterhaltsbetrags noch ein deutlich über ihrem Selbstbehalt liegendes Einkommen erzielen. Das OLG Stuttgart hat in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass die Mutter als anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB anzusehen ist - mit der Folge, dass der Vater keinen Kindesunterhalt zahlen musste, obwohl das Einkommen der Mutter sein Einkommen nicht um das Dreifache überstieg (vgl. OLG Stuttgart, 03.08.2017 - Az: 16 UF 118/17).Bei Unterhaltsforderungen des betreuenden Elternteils lohnt es sich daher stets zu hinterfragen, welches Einkommen dieser selbst erzielt - insbesondere dann, wenn das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen den Mindestunterhalt nur knapp sicherstellen kann.
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Stand: (letzte Änderung: 09.07.2026)
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Der betreuende Elternteil kann zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sein, wenn der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist oder wenn sein eigenes Einkommen erheblich höher ist als das des anderen Elternteils und ohne seine Beteiligung ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht entstünde. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Nach der sogenannten Dreifach-Regel kann der betreuende Elternteil verpflichtet sein, den Barunterhalt vollständig allein zu tragen, wenn sein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen etwa das Dreifache des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils beträgt. In diesem Fall kann der andere Elternteil vollständig von der Barunterhaltspflicht befreit werden.
Im Jahr 2026 beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro monatlich für erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten die im Selbstbehalt enthaltene Pauschale von 520 Euro, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend. Kommt der betreuende Elternteil als Barunterhaltspflichtiger in Betracht, wird zudem ein angemessener Selbstbehalt von derzeit rund 1.750 Euro zugrunde gelegt.
Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht aufbringen, ohne seinen notwendigen Selbstbehalt zu unterschreiten, muss geprüft werden, ob andere unterhaltspflichtige Verwandte einspringen müssen. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB kann in diesem Fall auch der betreuende Elternteil herangezogen werden, sofern er selbst leistungsfähig ist und die Zahlung seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht gefährdet.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt in diesem Fall nur noch den Teil des Unterhalts, der über seinen angemessenen Selbstbehalt von rund 1.750 Euro hinausgeht. Den verbleibenden Restbetrag trägt der betreuende Elternteil. Bei vollständiger Übernahme des Barunterhalts durch den betreuenden Elternteil werden die für volljährige Kinder geltenden Berechnungsgrundsätze angewendet und der Bedarf anteilig nach den Einkünften beider Elternteile aufgeteilt.
Die Beweislast für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils liegt grundsätzlich beim barunterhaltspflichtigen Elternteil. Hat dieser das Einkommen schlüssig geschätzt, ist ein pauschales Bestreiten durch die Gegenseite jedoch nicht ausreichend. Der betreuende Elternteil ist vielmehr verpflichtet, seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse konkret und unter Vorlage entsprechender Unterlagen darzulegen.
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