Das Pflegegeld ist weder für die Leistungsfähigkeit noch für die Frage, ob eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, zu berücksichtigen. Denn nach § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI ist es bei der Ermittlung von Unterhaltsverpflichtungen einer Pflegeperson grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn ein Fall des § 1603 Abs. 2 BGB vorliegt, die Pflegeperson also der gesteigerten Unterhaltspflicht unterliegt.
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