Eine Jugendamtsurkunde, die erst nach Zustellung des Festsetzungsantrags im vereinfachten Unterhaltsverfahren errichtet wird, steht der Statthaftigkeit dieses Verfahrens nicht entgegen. Erkennt der Unterhaltsschuldner darin jedoch die geforderten Ansprüche vollständig an, entfällt das für die Zulässigkeit erforderliche Regelungsbedürfnis, sodass der Festsetzungsantrag zurückzuweisen ist.
Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens bei nachträglicher Titulierung
Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist gemäß § 249 Abs. 2 FamFG dann unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrags bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieses Verfahrenshindernisses ist ausschließlich der Zeitpunkt der Zustellung des Antrags. Wird ein Schuldtitel - hier: in Form einer Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB VIII - erst im Laufe des Verfahrens errichtet, berührt dies die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens nicht.Wie wirkt sich eine nachträglich errichtete Jugendamtsurkunde auf das Verfahren aus?
Erkennt der Unterhaltsschuldner nach Einleitung des vereinfachten Verfahrens seine Zahlungsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde an, kann dies gleichwohl rechtliche Folgen für den Fortgang des Verfahrens haben. Entspricht der in der Urkunde titulierte Unterhalt - sowohl hinsichtlich des Zeitraums als auch der Höhe - vollständig den im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen, entfällt das für die Zulässigkeit des Festsetzungsantrags erforderliche Regelungsbedürfnis. Der Antragsteller verfügt in diesem Fall bereits über einen vollstreckbaren Titel, sodass eine gerichtliche Festsetzung im vereinfachten Verfahren keinen zusätzlichen rechtlichen Nutzen mehr bietet.Beachtlichkeit des nachträglichen Wegfalls im Beschwerdeverfahren
Der nachträgliche Wegfall des Regelungsbedürfnisses ist auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da das Beschwerdegericht seiner Entscheidung den Sachstand zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Mit der Errichtung der Jugendamtsurkunde tritt insoweit Erledigung der Hauptsache ein. Wird das Verfahren von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, obwohl hierzu Gelegenheit gegeben wurde, ist der erstinstanzliche Festsetzungsbeschluss aufzuheben und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückzuweisen.Verhältnis zu Einwendungen nach § 252 FamFG
Die Vorschrift des § 254 FamFG, die das Verfahren bei Erhebung von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG regelt, findet auf den Einwand der nachträglichen Titelerrichtung keine Anwendung. Der die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffende Einwand kann auch dann noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, wenn er im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben wurde, da sich die Beschwerde gemäß § 65 Abs. 3 FamFG auf neue Tatsachen stützen lässt und § 256 Satz 2 FamFG die Zulässigkeit der Beschwerde nur für Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG beschränkt.
OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - Az: 18 WF 138/22
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1012.18WF138.22.00
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