Vor der Bestellung eines Verfahrensbeistandes müssen die Eltern grundsätzlich nicht angehört werden; eine solche Pflicht besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Hält das Familiengericht die Bestellung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vertretbar für erforderlich, ist auch bei abweichender Einschätzung des Beschwerdegerichts nicht automatisch von der Erhebung der hierdurch entstandenen Gerichtskosten abzusehen.
Eine generelle Verpflichtung des Familiengerichts, den Beteiligten vor der Bestellung eines Verfahrensbeistandes rechtliches Gehör zu gewähren, besteht nicht. § 158 FamFG selbst sieht eine solche Anhörungspflicht nicht vor. Gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist; nach Satz 2 der Vorschrift soll die Bestellung so früh wie möglich erfolgen. Der Gesetzesbegründung lässt sich zwar entnehmen, dass zunächst Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit der Bestellung stattzufinden haben, eine damit zwingend verbundene vorherige Anhörung der Beteiligten ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Auch aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen folgt keine entsprechende Anhörungspflicht. Die materielle Verfahrensleitung obliegt grundsätzlich dem Familiengericht; dieses hat das Verfahren so zu gestalten, dass eine zuverlässige, am Kindeswohl orientierte Entscheidungsgrundlage erreicht werden kann (vgl. BVerfG, 07.02.2022 - Az: 1 BvR 1655/21). Über organisatorische Fragen der Verfahrensgestaltung - etwa Terminierung, Ablauf der Anhörungen oder Fristsetzungen - entscheidet das Familiengericht regelmäßig ohne vorherige Anhörung der Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme grundrechtsrelevant, mit erheblichen Kosten verbunden und nicht gesondert anfechtbar ist, wie dies etwa bei der Anordnung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens der Fall sein kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Bestellung des Verfahrensbeistandes, deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer solchen Maßnahme gemäß § 158 Abs. 5 FamFG nicht selbständig anfechtbar sind; ein vorgeschaltetes Zwischenverfahren mit Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Anhörungspflicht kommt daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Anhörung der Auswahl eines besonders geeigneten Verfahrensbeistandes dient, der über besondere Fremdsprachenkenntnisse, kulturelle Kompetenzen oder eine sozialpädagogische Ausbildung verfügen soll, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalls zu einer besseren Erkenntnisgewinnung beitragen kann. Dem steht auch der Beschleunigungsgrundsatz entgegen: Da der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 1 Satz 2 FamFG so früh wie möglich zu bestellen ist, damit er die im Interesse des Kindes erforderlichen Verfahrensmaßnahmen einleiten und ausreichend Zeit zur Einarbeitung sowie zum Gespräch mit dem Kind haben kann, würde eine vorgeschaltete Anhörung der Eltern regelmäßig zu einer Verfahrensverzögerung führen, ohne dass hiervon ein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Dies gilt insbesondere in einstweiligen Anordnungsverfahren sowie in Verfahren nach § 155 Abs. 1 FamFG, in denen wegen des nach § 155 Abs. 2 FamFG binnen eines Monats durchzuführenden Erörterungstermins eine besonders zeitnahe Bestellung erforderlich ist.
Zu der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung, wonach im Hinblick auf den Eingriff in das Elternrecht sowie die entstehenden Kosten vor der Bestellung eine Anhörung erfolgen soll (vgl. OLG Bremen, 10.04.2024 - Az: 5 UF 14/24; OLG Frankfurt, 22.01.2021 - Az: 4 WF 199/20; OLG Karlsruhe, 05.04.2018 - Az: 16 WF 2/18), wird vorliegend ausdrücklich eine abweichende Position eingenommen: Der isolierten Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Verfahrensbeistandschaft ohne gleichzeitige Stellungnahme zur Sache wird nur ein geringer Erkenntniswert beigemessen, zumal den Beteiligten Rolle und Bedeutung eines Verfahrensbeistandes häufig nicht geläufig sein dürften.
Besteht eine Pflicht zur Anhörung der Eltern vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes?
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob Eltern vor der gerichtlichen Bestellung eines Verfahrensbeistandes für ihr Kind anzuhören sind und unter welchen Voraussetzungen von der Erhebung der hierdurch entstehenden Gerichtskosten abgesehen werden kann. Vorliegend hatten beide Elternteile gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung eines Sorgerechtsverfahrens Beschwerde eingelegt und unter anderem geltend gemacht, vor der Bestellung der Verfahrensbeiständin nicht angehört worden zu sein.Eine generelle Verpflichtung des Familiengerichts, den Beteiligten vor der Bestellung eines Verfahrensbeistandes rechtliches Gehör zu gewähren, besteht nicht. § 158 FamFG selbst sieht eine solche Anhörungspflicht nicht vor. Gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist; nach Satz 2 der Vorschrift soll die Bestellung so früh wie möglich erfolgen. Der Gesetzesbegründung lässt sich zwar entnehmen, dass zunächst Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit der Bestellung stattzufinden haben, eine damit zwingend verbundene vorherige Anhörung der Beteiligten ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Auch aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen folgt keine entsprechende Anhörungspflicht. Die materielle Verfahrensleitung obliegt grundsätzlich dem Familiengericht; dieses hat das Verfahren so zu gestalten, dass eine zuverlässige, am Kindeswohl orientierte Entscheidungsgrundlage erreicht werden kann (vgl. BVerfG, 07.02.2022 - Az: 1 BvR 1655/21). Über organisatorische Fragen der Verfahrensgestaltung - etwa Terminierung, Ablauf der Anhörungen oder Fristsetzungen - entscheidet das Familiengericht regelmäßig ohne vorherige Anhörung der Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme grundrechtsrelevant, mit erheblichen Kosten verbunden und nicht gesondert anfechtbar ist, wie dies etwa bei der Anordnung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens der Fall sein kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Bestellung des Verfahrensbeistandes, deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer solchen Maßnahme gemäß § 158 Abs. 5 FamFG nicht selbständig anfechtbar sind; ein vorgeschaltetes Zwischenverfahren mit Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Anhörungspflicht kommt daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Anhörung der Auswahl eines besonders geeigneten Verfahrensbeistandes dient, der über besondere Fremdsprachenkenntnisse, kulturelle Kompetenzen oder eine sozialpädagogische Ausbildung verfügen soll, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalls zu einer besseren Erkenntnisgewinnung beitragen kann. Dem steht auch der Beschleunigungsgrundsatz entgegen: Da der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 1 Satz 2 FamFG so früh wie möglich zu bestellen ist, damit er die im Interesse des Kindes erforderlichen Verfahrensmaßnahmen einleiten und ausreichend Zeit zur Einarbeitung sowie zum Gespräch mit dem Kind haben kann, würde eine vorgeschaltete Anhörung der Eltern regelmäßig zu einer Verfahrensverzögerung führen, ohne dass hiervon ein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Dies gilt insbesondere in einstweiligen Anordnungsverfahren sowie in Verfahren nach § 155 Abs. 1 FamFG, in denen wegen des nach § 155 Abs. 2 FamFG binnen eines Monats durchzuführenden Erörterungstermins eine besonders zeitnahe Bestellung erforderlich ist.
Zu der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung, wonach im Hinblick auf den Eingriff in das Elternrecht sowie die entstehenden Kosten vor der Bestellung eine Anhörung erfolgen soll (vgl. OLG Bremen, 10.04.2024 - Az: 5 UF 14/24; OLG Frankfurt, 22.01.2021 - Az: 4 WF 199/20; OLG Karlsruhe, 05.04.2018 - Az: 16 WF 2/18), wird vorliegend ausdrücklich eine abweichende Position eingenommen: Der isolierten Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Verfahrensbeistandschaft ohne gleichzeitige Stellungnahme zur Sache wird nur ein geringer Erkenntniswert beigemessen, zumal den Beteiligten Rolle und Bedeutung eines Verfahrensbeistandes häufig nicht geläufig sein dürften.
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OLG Karlsruhe, 09.07.2026 - Az: 18 WF 66/26
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0709.18WF66.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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