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Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils - Kindeswohl alleiniger Maßstab

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine gerichtliche Umgangsregelung darf im Ergebnis zu einem paritätischen Wechselmodell führen, auch wenn ein Elternteil dem nicht zustimmt. Entscheidend ist allein das Kindeswohl. Voraussetzung ist jedoch eine bereits bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, bei erheblicher Konfliktbelastung entspricht die Anordnung eines Wechselmodells in der Regel nicht dem Kindeswohl.

Kann das Familiengericht ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen?

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB räumt dem Familiengericht die Befugnis ein, über den Umfang des Umgangsrechts zu entscheiden und dessen Ausübung näher zu regeln. Das Gesetz enthält keine Beschränkung dahingehend, dass eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung nicht zu einer etwa hälftigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern führen darf. Der Wortlaut der Norm erfasst vielmehr auch eine Aufteilung der Umgangszeiten, die im Ergebnis einem paritätischen Wechselmodell entspricht.

Zwar orientiert sich die gesetzliche Regelung an dem in der Praxis überwiegend anzutreffenden Residenzmodell, bei dem ein Elternteil das Kind hauptsächlich betreut und der andere ein begrenztes Umgangsrecht ausübt. Dieser Umstand belegt jedoch lediglich, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat. Ein gesetzliches Leitbild, das andere Betreuungsmodelle ausschließen würde, lässt sich hieraus nicht ableiten.

Steht das Sorgerecht einer umgangsrechtlichen Anordnung des Wechselmodells entgegen?

Ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes betrifft grundsätzlich die elterliche Sorge und als deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Besteht zwischen den Eltern jedoch das gemeinsame Sorgerecht, spricht dies nicht gegen die Anordnung eines Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung. Eine dahingehende Regelung steht vielmehr mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, da beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.

Welcher Maßstab gilt für die Anordnung eines Wechselmodells?

Entscheidender Maßstab jeder Umgangsregelung ist das Kindeswohl, das vom Familiengericht nach der Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Ein Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Der entgegenstehende Wille eines Elternteils steht einer solchen Anordnung für sich genommen nicht entgegen, da die Entscheidung über eine kindeswohldienliche Regelung nicht in der Entscheidungsbefugnis eines einzelnen Elternteils liegt.

Das Wechselmodell stellt gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an Eltern und Kind, da das Kind bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen einzustellen hat. Eine auf das paritätische Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt daher eine bereits bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es demgegenüber regelmäßig nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen.

Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte mit beiden Elternteilen verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund fortwährenden Streits häufig nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes erforderliche Kontinuität und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Wesentlicher Aspekt der Kindeswohlprüfung ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Welche verfahrensrechtlichen Anforderungen bestehen im Umgangsverfahren?

Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren nach § 26 FamFG zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG. Geht ein Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass eine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung von Rechts wegen nicht möglich sei, und sieht es deshalb von der Kindesanhörung ab, engt es seinen Entscheidungsspielraum unzutreffend ein und verstößt gegen die verfahrensrechtlichen Aufklärungspflichten.


BGH, 01.02.2017 - Az: XII ZB 601/15

ECLI:DE:BGH:2017:010217BXIIZB601.15.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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