Ein Elternteil kann das Jugendamt nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zwingen, eine bestimmte Privatperson mit der Durchführung des begleiteten Umgangs zu beauftragen. Die Auswahl des Umgangsbegleiters obliegt nicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sondern liegt letztlich beim Familiengericht. Bei hochkonflikthaften Elternbeziehungen ist zudem grundsätzlich ein professioneller, pädagogisch oder psychologisch ausgebildeter Begleiter erforderlich.
Aufgaben des Jugendamts beim begleiteten Umgang
Nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII hat das Jugendamt bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen zu vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung zu leisten. Das Jugendamt kann seine Mitwirkungspflicht dabei sowohl durch eigenes Personal als auch durch Übertragung auf Dritte erfüllen (vgl. LPK-SGB VIII/Kunkel/Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 18 Rn. 24). Erst nach der Benennung eines mitwirkungsbereiten Dritten kann das Familiengericht eine entsprechende Umgangsregelung treffen, § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB.Wer darf als „Dritter“ den begleiteten Umgang durchführen?
Dritter im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB kann grundsätzlich auch eine Privatperson sein (vgl. OLG Koblenz, 11.06.2019 - Az: 13 UF 86/19; BeckOGK/Schermaier-Stöckl/Schmidt, Stand 01.11.2023, SGB VIII § 18 Rn. 88). Ein Elternteil kann eine von ihm bevorzugte Person daher gegenüber dem Familiengericht als geeignete Begleitperson benennen - ohne dass es hierfür der Mitwirkung des Jugendamts bedarf. Unzutreffend ist jedoch die Annahme, allein der umgangsberechtigte Elternteil bestimme, welcher Träger den begleiteten Umgang tatsächlich durchführt. Die abschließende Entscheidung hierüber trifft das Familiengericht.Wann ist professionelle Begleitung zwingend erforderlich?
Privatpersonen eignen sich für die Begleitung des Umgangs allenfalls in Fällen, in denen es vorrangig um den äußeren Schutz des Kindes geht und besondere psychologische oder pädagogische Kenntnisse nicht erforderlich sind. Ist - wie im absoluten Regelfall - die Anordnung des begleiteten Umgangs (auch) auf eine Problematik zurückzuführen, die mittels psychologischer oder pädagogischer Hilfestellung abgebaut werden soll, ist ein professionell ausgebildeter Dritter einzuschalten. Dieser muss nach heutigem Standard eine Konzeption zur Überwindung der den begleiteten Umgang notwendig machenden Gründe bzw. zum Schutz des Kindes vorlegen können. In Betracht kommen dabei öffentliche Träger der Jugendhilfe sowie einschlägig tätige Vereine der freien Träger der Jugendhilfe (vgl. Staudinger/Dürbeck (2023), BGB § 1684, Rn. 371 f.).Kein Anordnungsanspruch bei fehlender Eignung der benannten Person
Ob das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII überhaupt verpflichtet sein kann, auch private Dritte - und nicht nur anerkannte freie Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII - zu vermitteln, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Diese Frage bedarf jedoch dann keiner Entscheidung, wenn es an der Eignung der benannten Person fehlt. Werden keine konkreten Anhaltspunkte für eine einschlägige fachliche Qualifikation der vorgeschlagenen Person vorgetragen und glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf deren Beauftragung durch das Jugendamt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gilt dabei ein strenger Maßstab: Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache erforderlich; zudem müssen ohne die Anordnung unzumutbare Nachteile drohen (vgl. VGH Bayern, 18.03.2016 - Az: 12 CE 16.66).
VG München, 02.04.2024 - Az: M 18 E 24.651
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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