Ein Balkon, der vor einer zurückversetzten Dachterrasse liegt, ist bei der Bemessung der Abstandsfläche auf die tiefer liegende, durchgehende Außenwand zu beziehen, an der er tatsächlich angebracht ist - nicht auf die Wand des zurückgesetzten Terrassengeschosses. Hält der Vorbau die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO genannten Maße (insbesondere die Drittelbegrenzung der Wandlänge) ein, bleibt er bei der Abstandsflächenberechnung außer Betracht. Weder verbesserte Einsichtnahmemöglichkeiten noch eine erhöhte Zahl an Wohneinheiten begründen für sich genommen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass Bauvorlagen in jeder Hinsicht fehlerfrei sind. Eine Rechtsverletzung kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Umfang der Baugenehmigung infolge der Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen nicht eindeutig feststellen lässt und deshalb ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht ausgeschlossen werden kann. Lassen sich die für die Abstandsflächenberechnung erforderlichen Maße - auch durch Abmessen - den genehmigten Plänen entnehmen, genügt dies dem Bestimmtheitserfordernis; nicht jedes vom Nachbarn für relevant gehaltene Maß muss ausdrücklich beziffert sein.
Wann ist eine Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit nachbarrechtswidrig?
Fechtet ein Grundstücksnachbar eine Baugenehmigung an, kommt es nicht darauf an, ob die Genehmigung objektiv rechtmäßig ist. Entscheidend ist allein, ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Drittschutz). Ein Verstoß gegen rein öffentliche Interessen, ohne nachbarschützende Wirkung, führt nicht zur Aufhebung der Genehmigung.Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass Bauvorlagen in jeder Hinsicht fehlerfrei sind. Eine Rechtsverletzung kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Umfang der Baugenehmigung infolge der Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen nicht eindeutig feststellen lässt und deshalb ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht ausgeschlossen werden kann. Lassen sich die für die Abstandsflächenberechnung erforderlichen Maße - auch durch Abmessen - den genehmigten Plänen entnehmen, genügt dies dem Bestimmtheitserfordernis; nicht jedes vom Nachbarn für relevant gehaltene Maß muss ausdrücklich beziffert sein.
Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung an?
Bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Hat sich die Rechtslage zugunsten des Bauherrn geändert, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Wirkt sich eine Gesetzesänderung - etwa eine Verkürzung der Abstandsflächenmaße - aufgrund tatbestandlicher Voraussetzungen (hier: Prägung der näheren Umgebung durch bestimmte Gebäudeklassen) im konkreten Fall nicht aus, verbleibt es bei den zuvor geltenden Abstandsflächenmaßen.Wie wird die maßgebliche Außenwand bei zurückversetzten Geschossen und vorspringenden Balkonen bestimmt?
Für die Bemessung der Abstandsfläche ist gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO die Wandhöhe senkrecht zur Wand zu messen. Bei einem vorspringenden Bauteil - etwa einem Balkon vor einer zurückversetzten Dachterrasse - kommt es für die Frage der Unterordnung nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO auf das Verhältnis des Vorbaus zu der Wand an, an der er tatsächlich angebracht ist. Nicht maßgeblich ist die Nutzung der hinter dieser Wand liegenden Fläche oder eine gedachte Zuordnung zu der Außenwand des dahinterliegenden, zurückgesetzten Geschosses. Setzt sich eine Wand - etwa durch die Umwehrung einer Dachterrasse - in gleicher Flucht fort, bildet diese Fortsetzung die für den Vorbau maßgebliche Außenwand.Wann ist ein Balkon als untergeordneter Vorbau abstandsflächenrechtlich privilegiert?
Ein Vorbau bleibt gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn er die dort genannten Maßvorgaben einhält, insbesondere die Begrenzung seiner Breite auf ein Drittel der Länge der zugehörigen Außenwand. Für die Beurteilung der Unterordnung kommt es maßgeblich auf das quantitative Verhältnis des Vorbaus zur Außenwand an; eine über die gesetzlichen Maße hinausgehende Prüfung der Nutzung des Vorbaus ist nicht veranlasst, wenn dieser sich auf eine Ebene beschränkt und dadurch weder eine verstärkte Verschattungswirkung noch der Eindruck einer nach vorne versetzten Gesamtfassade entsteht.Urteil freischalten
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VG München, 23.03.2026 - Az: M 8 K 24.5954
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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