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Vorbescheid für Pferdepension ohne echten Landwirtschaftsbetrieb rechtswidrig

Pferderecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Vorbescheid für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs um eine Pferdepension im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist rechtswidrig, wenn die wesentlichen Betriebsgrundstücke nicht dauerhaft dem Betrieb des Bauherrn zugeordnet sind und die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung methodische Fehler aufweist. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt einen auf Dauer angelegten, nachhaltig geführten und zur Gewinnerzielung geeigneten landwirtschaftlichen Betrieb voraus - bloße Absichtserklärungen oder einseitige Auflage im Bescheid genügen hierfür nicht.

Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich privilegiert sind. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben privilegiert, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB definiert und umfasst insbesondere die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Die Pensionspferdehaltung ist grundsätzlich von diesem Begriff erfasst. Allerdings stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung an den Begriff des „landwirtschaftlichen Betriebs“ strenge Anforderungen: Erforderlich ist ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen, das auf einer ernsthaften und langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung beruht.

Bei der Pensionspferdehaltung kommt diesen Anforderungen besonderes Gewicht zu, weil der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung typischerweise gelockert ist und der Übergang zur gewerblichen Betriebsweise fließend und schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich. Dem Bauherrn obliegt es daher darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung verlässlich gewährleistet ist.

Wesentliche Voraussetzung für die Bejahung der Privilegierung ist die dauerhafte Zuordnung aller für den Betrieb maßgeblichen Betriebsgüter. Befinden sich wesentliche Betriebsgrundstücke - auf denen zentrale betriebliche Anlagen errichtet werden sollen - nicht im Eigentum des Bauherrn und bestehen keine anderweitigen, für einen längeren Zeitraum abgesicherten Nutzungsrechte wie etwa Pachtverträge, fehlt es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit. Die bauplanungsrechtliche Privilegierung beurteilt sich nach dem Dienen des Vorhabens für den landwirtschaftlichen Betrieb im Wege einer Gesamtbetrachtung; daher müssen alle relevanten Betriebsgüter dem Betrieb dauerhaft zugeordnet sein.

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VG München, 29.01.2025 - Az: M 9 K 24.295


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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