Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer sein Pferd in dem Stall einer Pferdepension untergebracht. Dort klemmte sich das Pferd unter im Einzelnen streitigen Umständen einen Vorderfuß in einer Tür der Pferdebox ein, brach sich das rechte Vorderbein und musste eingeschläfert werden. Der Pensionsbetreiber lehnte eine Einstandspflicht ab, nahm aber nach dem Unfall bauliche Veränderungen an der Boxentür vor.
Der Eigentümer hat aus § 280 BGB i.V.m. §§ 535 ff. BGB einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die letztlich tödliche Verletzung seines Pferdes in dem Stall des Pensionsbetreibers entstanden ist, weil dieser seine aus dem Mietvertrag über die Pferdebox resultierende Verpflichtung, die untergestellten Pferde vor nicht fernliegenden Verletzungsgefahren zu schützen.
Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die vermietete Pferdebox jedenfalls bis zu den nach Schadensfall vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht uneingeschränkt zum Unterstellen von Pferden geeignet war, weil es einen zu breiten Spalt zwischen Tor und Türangel gab.
Auf eine (angeblich) vorliegende Neigung („Unart“) des Pferdes zu übermäßigem Steigen und einen insoweit unterbliebenen Hinweis des Klägers kann sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen, um seine Haftung dem Grunde nach auszuschließen oder einzuschränken. Insofern ist auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Pensionsbetreibers bereits unklar, was unter „übermäßigem“ Steigen zu verstehen sein soll, und es wurde auch nicht konkret dargelegt, wie häufig oder intensiv das Pferd vor dem Unfall gestiegen ist.
Der Eigentümer hatte daher Anspruch auf Schadensersatz iHv. 7.000 €, was dem Wert des Pferdes entsprach, sowie die Kosten für die Ankaufuntersuchung und das Einschläfern des Tieres. Auf den Kaufpreis (hier: 12.000 €) kam es nicht an, maßgeblich ist der gutachterlich festgestellte Wert des Tieres.