Wird durch eine auf dem Nachbargrundstück installierte Videoüberwachungsanlage das Privatgrundstück eines Dritten, die dazugehörige Zuwegung oder der angrenzende öffentliche Bereich erfasst, greift dies in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Der Betreiber der Anlage ist dann in erster Linie zur Unterlassung dieser Erfassung verpflichtet. Eine Pflicht zur vollständigen Entfernung der Kameras oder zur Unterlassung jeglicher Überwachung des eigenen Grundstücks besteht dagegen nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dies rechtfertigt.
Wird durch die Kameraanlage nicht nur das eigene Grundstück, sondern auch das Nachbargrundstück, die dorthin führende Zuwegung oder der angrenzende öffentliche Bereich erfasst, kann dies einen Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB begründen. Maßgeblich ist dabei nicht allein, in welcher Position die Kamera zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung tatsächlich ausgerichtet ist, sondern auch, welchen Erfassungsbereich sie bei entsprechender Verstellung technisch abdecken kann.
Ein Unterlassungsanspruch kann dabei nicht nur bei tatsächlich erfolgter Erfassung des fremden Grundstücks bestehen, sondern auch dann, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen und damit ein entsprechender „Überwachungsdruck“ vorliegt. Allerdings wird ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, in der Rechtsprechung verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand - also nicht nur durch eine bloße Steuerungsanlage - auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld, 17.04.2007 - Az: 20 S 123/06).
Videoüberwachung von Nachbargrundstücken
Die Installation von Videokameras zur Sicherung des eigenen Grundstücks ist grundsätzlich zulässig, findet ihre Grenze jedoch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Nachbarn. Denn eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und insoweit die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BGH, 16.03.2010 - Az: VI ZR 176/09).Wird durch die Kameraanlage nicht nur das eigene Grundstück, sondern auch das Nachbargrundstück, die dorthin führende Zuwegung oder der angrenzende öffentliche Bereich erfasst, kann dies einen Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB begründen. Maßgeblich ist dabei nicht allein, in welcher Position die Kamera zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung tatsächlich ausgerichtet ist, sondern auch, welchen Erfassungsbereich sie bei entsprechender Verstellung technisch abdecken kann.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Unterlassungsanspruch vorliegen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei Anlagen der Videoüberwachung auf Privatgrundstücken grundsätzlich sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden (vgl. BGH, 16.03.2010 - Az: VI ZR 176/09). Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Rahmen einer Abwägung das Interesse des Betreibers der Anlage ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt.Ein Unterlassungsanspruch kann dabei nicht nur bei tatsächlich erfolgter Erfassung des fremden Grundstücks bestehen, sondern auch dann, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen und damit ein entsprechender „Überwachungsdruck“ vorliegt. Allerdings wird ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, in der Rechtsprechung verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand - also nicht nur durch eine bloße Steuerungsanlage - auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld, 17.04.2007 - Az: 20 S 123/06).
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AG Steinfurt, 25.09.2019 - Az: 21 C 313/18
ECLI:DE:AGST1:2019:0925.21C313.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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