Ob Geräuschimmissionen einer Wärmepumpe - insbesondere tieffrequente Brummtöne - als wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB zu werten sind, bestimmt sich nach objektiven Messverfahren und den einschlägigen Grenzwerten der TA Lärm sowie der DIN 45680, nicht nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen. Werden die Richtwerte auch im tieffrequenten Bereich eingehalten, besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch, selbst wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden.
Der Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich aus § 906 Abs. 1 BGB, wenn die Einwirkung die Nutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Der Begriff der Wesentlichkeit grenzt dabei die unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit hinzunehmenden, sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis von den darüber hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Einwirkungen ab (vgl. BGH, 08.01.1970 - Az: V ZR 147/65).
Die Wesentlichkeit ist damit in erster Linie objektiv anhand des Ausmaßes der vorhandenen Immissionen zu beurteilen. Soweit dies nach Art der Immission technisch möglich ist, erfolgt die Messung mittels objektiver Verfahren. Werden die in Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten, liegt gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor (vgl. zu tieffrequenten Geräuschen OLG Rostock, 13.05.2009 - Az: 3 U 3/08). Gleichwohl kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgesetzt werden (vgl. BGH, 06.07.2001 - Az: V ZR 246/00; BGH, 26.09.2003 - Az: V ZR 41/03; BGH, 27.10.2006 - Az: V ZR 2/06), wobei die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls entscheidend sind (vgl. BGH, 15.02.2008 - Az: V ZR 222/06).
Wann bestehen nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Lärmimmissionen?
Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von jedem, der sein Eigentum in anderer Weise als durch Besitzentziehung beeinträchtigt, die Beseitigung und - bei drohenden weiteren Beeinträchtigungen - die Unterlassung verlangen. Als Beeinträchtigung gilt dabei jede grenzüberschreitende Einwirkung auf ein fremdes Grundstück, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar ist (vgl. BGH, 24.01.1992 - Az: V ZR 274/90) und mit gesundheitlich oder sachlich schädigenden Wirkungen einhergeht (vgl. BGH, 07.03.1969 - Az: V ZR 169/65).Der Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich aus § 906 Abs. 1 BGB, wenn die Einwirkung die Nutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Der Begriff der Wesentlichkeit grenzt dabei die unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit hinzunehmenden, sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis von den darüber hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Einwirkungen ab (vgl. BGH, 08.01.1970 - Az: V ZR 147/65).
Nach welchem Maßstab bestimmt sich die Wesentlichkeit einer Geräuschimmission?
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, 08.10.2004 - Az: V ZR 85/04; BGH, 20.11.1992 - Az: V ZR 82/91; BGH, 05.02.1993 - Az: V ZR 62/91; BGH, 22.12.2000 - Az: VII ZR 310/99). Maßgeblich ist, in welchem Ausmaß die Nutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird. Auf die subjektiven Empfindungen des Gestörten kommt es demgegenüber nicht an; besondere subjektive Be- und Empfindlichkeiten bleiben bei der Beurteilung außer Betracht (vgl. BGH, 30.10.1998 - Az: V ZR 64/98; ebenso zu tieffrequenten Geräuschen BGH, 28.03.2025 - Az: V ZR 105/24).Die Wesentlichkeit ist damit in erster Linie objektiv anhand des Ausmaßes der vorhandenen Immissionen zu beurteilen. Soweit dies nach Art der Immission technisch möglich ist, erfolgt die Messung mittels objektiver Verfahren. Werden die in Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten, liegt gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor (vgl. zu tieffrequenten Geräuschen OLG Rostock, 13.05.2009 - Az: 3 U 3/08). Gleichwohl kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgesetzt werden (vgl. BGH, 06.07.2001 - Az: V ZR 246/00; BGH, 26.09.2003 - Az: V ZR 41/03; BGH, 27.10.2006 - Az: V ZR 2/06), wobei die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls entscheidend sind (vgl. BGH, 15.02.2008 - Az: V ZR 222/06).
Welche Besonderheiten gelten für tieffrequente Geräusche?
Für tieffrequente Lärmeinwirkungen stellt die TA Lärm eigene Mess- und Bewertungsregeln auf (Nr. 7.3 i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm sowie DIN 45680, Ausgabe März 1997, samt zugehörigem Beiblatt 1). Das Auftreten tieffrequenter Geräusche ist wegen der besonderen und kaum prognostizierbaren Bedeutung örtlicher Einflüsse im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen (vgl. BGH, 28.03.2025 - Az: V ZR 105/24).Urteil freischalten
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LG Bielefeld, 09.06.2026 - Az: 1 O 310/24
ECLI:DE:LGBI:2026:0609.1O310.24.00
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