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Infraschall - Unterlassungsanspruch nur bei Beeinträchtigungen

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Es kann seitens des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks nur dann eine Beseitigung oder Unterlassung von Emissionen verlangt werden, wenn der von einem benachbarten Heizhaus ausgehende niederfrequente Schall (Infraschall) Beeinträchtigungen hervorruft, die nicht nur unwesentlich sind.

Kann weder ein Ohrendruck noch ein Dröhnen oder Vibrationen über die Luft und über den unmittelbaren Kontakt zum Fußboden und zu Möbeln festgestellt werden, so ist dies nicht der Fall.

Bestehen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Emissionen, so hat derjenige, der einen Unterlassungsanspruch geltend macht, den Kausalitätsbeweis der Beeinträchtigung nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auch andere Ursachen haben können.

Gem. § 1004 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von jedem, der sein Eigentum anders als durch Besitzentziehung beeinträchtigt, Beseitigung oder - sind für die Zukunft weitere Beeinträchtigungen zu erwarten - Unterlassung verlangen. Der Anspruch ist gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Gem. § 906 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer eines Grundstückes zur Duldung von Emissionen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, verpflichtet, wenn die Einwirkung dieser die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

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OLG Rostock, 13.05.2009 - Az: 3 U 3/08

ECLI:DE:OLGROST:2009:0513.3U3.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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