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Unterlassungsanspruch bei unbefugtem Abstellen von Fahrzeugen auf privaten Parkflächen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung vorliegt und eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine Besitzstörung im Sinne von § 858 BGB ist durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz ohne gültigen Parkschein gegeben.

Für die Haftung ist zu unterscheiden, ob die Störung vom Nutzer selbst ausgeht oder ob der Halter als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird. Zustandsstörer ist, wer durch seinen maßgeblichen Willen den störenden Zustand aufrechterhält und die Quelle der Störung beherrscht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 18.12.2015 - Az: V ZR 160/14) kann auch die freiwillige Überlassung eines Fahrzeugs an Dritte eine Störereigenschaft begründen.

Die Wiederholungsgefahr ist im Grundsatz bereits durch einen erstmaligen Verstoß indiziert. Wird der Anspruch aus der Stellung als Zustandsstörer hergeleitet, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Erstbegehungsgefahr vorliegt. Diese ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Halter auf die Aufforderung des Grundstücksinhabers, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Unterbleibt die Mitwirkung, kann daraus geschlossen werden, dass künftige Besitzstörungen wahrscheinlich sind.

Wird der tatsächliche Nutzer jedoch offengelegt, entfällt die Wiederholungsgefahr. Eine Pflicht des Fahrzeughalters, den bei einer juristischen Person handelnden Fahrer namentlich zu ermitteln, besteht nicht. Es genügt die Mitteilung, an welche Mieterin - auch in Form einer juristischen Person - das Fahrzeug überlassen wurde. Maßgeblich für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Liegt zu diesem Zeitpunkt die Auskunft über den Nutzer vor, fehlt es an der Wiederholungsgefahr und damit an einer Anspruchsgrundlage.


AG Nürnberg, 08.07.2019 - Az: 36 C 7252/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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