Eine Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO stellt ein Legitimationspapier dar. Ihm liegt eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zugrunde, die die schwerbehinderte Person, der die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dazu berechtigt, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das jeweils genutzte Fahrzeug an Parkscheinautomaten gebührenfrei für eine höchstzulässige Parkzeit von 24 Stunden zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung und des sie verkörpernden orangen Parkausweises genügt aber nicht, um mit einem auf den Inhaber zugelassenen Fahrzeug an Parkscheinautomaten in den Genuss der Parkerleichterungen zu kommen. Denn die die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO ist als personen- und nicht fahrzeuggebundene Einzelfallregelung daran geknüpft, dass der orange Parkausweis vom Inhaber geführt und bei jedem Parkvorgang – wie der Parkschein nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 StVO – gut sichtbar im jeweils genutzten Fahrzeug auslegt wird.
Nur in diesem Fall gelangt die Ausnahmegenehmigung als Ersatz für einen sonst gegebenenfalls erforderlichen Parkschein zur Geltung und kommt hinreichend zum Ausdruck, dass das betreffende Fahrzeug gerade unter Inanspruchnahme von Parkerleichterungen vom Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO und nicht von einem Dritten anderweitig genutzt wird.