1. Eine Sonderparkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darf nur dann benutzt werden, wenn ein noch gültiger Parkausweis für Behinderte gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt wird.
2. Ein Polizeibediensteter, der das Abschleppen eines Fahrzeugs von einer Sonderparkfläche anordnet, weil der ausgelegte Parkausweis abgelaufen ist, muss nicht erst bei zuständigen Stellen nachfragen, ob der Ausweisinhaber weiterhin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte erfüllt.
2. Ein Polizeibediensteter, der das Abschleppen eines Fahrzeugs von einer Sonderparkfläche anordnet, weil der ausgelegte Parkausweis abgelaufen ist, muss nicht erst bei zuständigen Stellen nachfragen, ob der Ausweisinhaber weiterhin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte erfüllt.
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