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Beschwerde gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung ohne Erfolg

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen einen vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen, mit dem sein Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt worden war.

Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass sich die in § 3a Coronavirus-Eindämmungsverordnung normierte nächtliche Ausgangsbeschränkung bei summarischer Prüfung als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstelle, die auch insgesamt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge (Beschl. v. 8.4.2021, Az: 21 E 1603/21).

Die hiergegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht prüft in Beschwerdeverfahren auf einer ersten Stufe zunächst nur die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Nur wenn der Beschwerdeführer tragende Annahmen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen kann, erfolgt eine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage in der zweiten Instanz. Vorliegend ist es dem Antragsteller nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon nicht gelungen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die von ihm benannten Studien seien für die gegenwärtige Situation der Pandemie in Hamburg wenig aussagekräftig bzw. stützten die Annahmen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wirksamkeit nächtlicher Ausgangsbeschränkungen. Der Verordnungsgeber sei auch nicht verpflichtet, seine Maßnahmen allein an der abstrakten Sterblichkeitsstatistik auszurichten, die sich nur vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie interpretieren lasse.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


OVG Hamburg, 21.04.2021 - Az: 5 Bs 85/21

Quelle: PM des OVG Hamburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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