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„2-G-“ bzw. „2-G-Plus-“ oder „1-G“?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 46 Minuten

Der Erforderlichkeit des „2-G-“ bzw. des „2-G-Plus-“ Zugangsmodells steht nicht als Alternative ein allein an negative Testergebnisse anknüpfendes „1-G-Modell“ entgegen, weil ein solches Zugangsmodell zum Erreichen des legitimen Zwecks nicht gleichermaßen geeignet wäre, sondern nur eine – gegenüber dem „2-G-“ bzw. dem „2-G-“Plus-Modell minderwertige – Scheinsicherheit vermitteln würde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde der Antragsteller (10 natürliche Personen und zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die jeweils einen Club für Musik- und Tanzveranstaltungen betreiben) ist zulässig im Hinblick auf den Hauptantrag, bleibt jedoch insoweit ohne Erfolg (1.); im Hinblick auf den Hilfsantrag ist sie unzulässig (2.).

1. a) Die Beschwerde ist zulässig im Hinblick auf den Hauptantrag, mit dem die Antragsteller (wie bereits im Verfahren erster Instanz) die Feststellung begehren, dass die Regelungen des 2-G-Zugangsmodells in § 10 j der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (i. F. : CoronaVO) auf sie vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, keine Anwendung finden. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der seit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgten Änderungen der CoronaVO nunmehr im Beschwerdeverfahren ein ausgewechselter Streitgegenstand entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO vorläge und diese Änderung des Streitgegenstands weder sachdienlich sei noch von ihr, der Antragsgegnerin, gebilligt werde.

Die seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 erfolgten Änderungen der CoronaVO hinsichtlich des 2-G-Zugangsmodells sind zwar nicht unerheblich. Der Verordnungsgeber hat zunächst mit der 54. Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (HmbGVBl. S. 763) die nach § 10 j CoronaVO geltenden inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des 2-G-Modells verschärft und zugleich das ursprünglich weitestgehend optionale 2-G-Zugangsmodell dahin angepasst, dass für einige Bereiche ein 2-G-Status obligatorisch wurde. Sodann hat der Verordnungsgeber mit der 56. Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 813) den Anwendungsbereich des obligatorischen 2-G-Zugangsmodells deutlich ausgeweitet. Mit der nunmehr erfolgten 61. Änderungsverordnung vom 7. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 3) hat der Verordnungsgeber aus dem 2-G-Modell durch Einfügung des § 10 k weitestgehend ein (überwiegend obligatorisches) „2-G-Plus-Modell“ gemacht.

Es bleibt jedoch als wesentlicher, durch § 10 j CoronaVO (auf den der neue § 10 k Bezug nimmt) verkörperter Kern des Zugangsmodells das Erfordernis bestehen, dass nur diejenigen Personen zu der jeweiligen Nutzung zugelassen werden, die vollständig geimpft oder genesen sind, und eben dieses Erfordernis wollen die Antragsteller nicht hinnehmen, weil sie es (unabhängig von den jeweils geltenden Details) bereits vom Ansatz her hinsichtlich sämtlicher Bereiche für rechtswidrig halten. Dementsprechend haben sie zuletzt klargestellt, dass die jeweils aktuell bestehende Regelung „als angefochten gelten soll“ und dass es „nach wie vor (ihr) Ziel (sei), von diesem Modell ausgenommen zu werden“. Damit verfolgen sie ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel weiter, das durch die o. g. Änderungen der CoronaVO nicht gegenstandslos geworden ist.

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