Wird die Nachtruhe bis 6 Uhr morgens durch laute Musik gestört, so kann dies eine
Minderung des Reisepreises von bis zu 30% rechtfertigen.
Zwar muss in südlichen Ländern bis Mitternacht Musik hingenommen werden, wenn keine nächtliche Ruhe vom
Veranstalter garantiert wurde; darüber hinausgehender Lärm ist jedoch geeignet, den Erholungswert zu beeinträchtigen.
Vorliegend befand sich das Hotel der Kläger neben einem Zeltlager für Jugendliche. In diesem fand 6 Nächte lang, nur 70 Meter vom Zimmer der Urlauber entfernt, bis 6 Uhr morgens eine Open-Air-Disco statt. Dies musste nicht hingenommen werden, da auch nach Mitternacht weiterhin Lärm verursacht wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat für sich und seine Ehefrau einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 175,12 €. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Pauschalreisevertrag i.V.m §§
651 d Abs. 1,
651 c Abs. 1,
651 a BGB.
Nach § 651 a Abs.I BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der Regelung des § 651 c Abs. I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Falle kann der Reisende nach § 651 c Abs. II BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten
Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. I BGB mangelhaft, so ist der
Reisende nach § 651 d Abs. I BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zugrunde gelegte Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Klage nur im zuerkannten Umfang Erfolg haben.
Die Reiseleistung der Beklagten war teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Die Beschaffenheit der Reise wich von derjenigen ab, welche die Vertragsparteien gemeinsam stillschweigend vorausgesetzt haben, so dass dadurch der Nutzen der Reise gemindert wurde. Erfasst werden bei der Prüfung der Abweichung im Grundsatz alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, also auch Beeinträchtigungen durch vom Veranstalter beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Risiken. Die Reise des Klägers wurde nachts durch Lärm außerhalb der Hotelanlage beeinträchtigt, nämlich in dem Zeitraum vom 23. bis 29.05.2005 von dem Jugendcampinglager, dass sich in dem Pinienwald ca. 70 m von dem Hotelzimmer des Klägers entfernt befand. Die dort errichtete Open-Air-Disco erzeugte mit ihren diversen Boxen mit einer Größe von 0,80 x 1,50 m erheblichen Lärm in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr morgens. Dies stellt einen Reisemangel dar, der geeignet ist, den Erholungswert des Ferienaufenthaltes zu beeinträchtigen.
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