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Fehlendes Kinderbecken neben dem Swimmingpool kann Reisemangel sein

Reiserecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Minderungsrelevanter Reisemangel liegt vor, wenn - entgegen der ausdrücklichen Erwähnung in der der Reise zugrundeliegenden Katalogbeschreibung - ein separates Kinderbecken neben dem eigentlichen Swimmingpool nicht zur Verfügung stand.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn es dem Reisenden untersagt wird, Lebensmittel und Getränke von außerhalb in die Anlage zu verbringen, obwohl der gebuchte Unterkunftstyp das Vorhandensein einer Küchenecke umfasste.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann von der Beklagten bezüglich der bei dieser gebuchten Pauschalreise nach Tunesien Minderung und Rückzahlung von rund 7,5 % gemäß § 651 d Abs. 1 BGB verlangen. Die Reiseleistung der Beklagten war nämlich teilweise fehlerbehaftet gemäß § 651 c Abs. 1 BGB.

1. Ein minderungsrelevanter Reisemangel ist in dem Umstand zu sehen, dass - entgegen der ausdrücklichen Erwähnung in der der Reise zugrundeliegenden Katalogbeschreibung - unstreitig ein separates Kinderbecken nicht zur Verfügung stand. Der Hinweis der Beklagten, dass insoweit durch Absperrmaßnahmen hinsichtlich des eigentlichen Swimmingpools ein separates Kinderbecken hätte geschaffen werden können, ist genauso unbeachtlich wie das Angebot eines Umzuges u.a. in das in der Nähe befindliche Hotel Cheops.

Wie der Kläger unbestritten nachvollziehbar darlegt, war aufgrund der baulichen Begebenheiten die beklagtenseits angesprochene Absperrmöglichkeit gerade nicht gegeben. Andererseits wäre der Kläger und seine Familie nicht etwa verpflichtet gewesen, in das beklagtenseits erwähnte Ausweichquartier „Hotel Cheops“ umzuziehen. Unabhängig davon, dass insoweit beklagtenseits der zeitanteilige Betrag für einen verlorenen Urlaubstag in Folge des Umzugs zu erstatten gewesen wäre, war dem Kläger ein solcher Umzug in das konkret bezeichnete Ausweichobjekt deshalb nicht zumutbar, weil jenes Hotel im Gegensatz zu dem direkt am Sandstrand liegenden, gebuchten Urlaubsziel ca. 300 Meter vom Strand entfernt lag und der Kinder-Mini-Club sich in der Ferienanlage befand, was bedeutet hätte, dass der Kläger die Kinder vom Hotel zu der Ferienanlage hätte bringen müssen.

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AG Kleve, 14.08.1998 - Az: 29 C 581/97

ECLI:DE:AGKLE1:1998:0814.29C581.97.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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