Wurde in der Hotelbeschreibung ein freier WLAN-Zugang angepriesen und zudem als besonders hochwertig beschrieben, so kann erwartet werden, dass überall innerhalb der Anlage zumindest im Urlaub typischen Internetaktivitäten nachgegangen werden kann.
Ist die Nutzung eingeschränkt, kann eine
Minderung des Reisepreises i.H.v. 15% des Reisepreises erfolgen.
Ist die Reisegruppe Lärmemissionen durch startende und landende Wasserflugzeuge unmittelbar ausgesetzt, so kann dies zu einer Minderung um 50% berechtigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht reisevertragliche Gewährleistungsansprüche insbesondere im Zusammenhang mit einem selbst organisierten Wechsel der Hotelunterkunft geltend.
Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, buchte über ein
Reisebüro bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau, die als Geschäftsführerin in einem Unternehmen tätig ist, und die gemeinsame, minderjährige Tochter bei der Beklagten eine
Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 22. Juli bis zum 4. August 2018. Der Gesamtreisepreis betrug 14.632 Euro. Die Unterkunft war in dem Resort „...“ vorgesehen, das über insgesamt 132 Villen verfügte und sich auf einer 2.000 mal 90 Meter großen Insel befindet.
Die Nutzung des WLAN innerhalb der Hotelanlage - von dem Kläger und seiner mitreisenden Ehefrau auch zu beruflichen Zwecken beabsichtigt - funktionierte nicht durchgehend reibungsfrei. Soweit es möglich war, sich innerhalb der dem Kläger zugewiesenen Strandvilla im WLAN anzumelden und eine Verbindung aufzubauen, endete diese nach wenigen Minuten. Es konnten daher weder E-Mails heruntergeladen werden, noch bauten sich Internetseiten auf, wobei der genaue zeitliche Umfang der Beeinträchtigungen zwischen den Parteien streitig ist.
Auf der Hotelanlage befanden sich zwei Schwimmbecken, eines davon war nur für Erwachsene vorgesehen („adults only“).
Hotelgäste wurden zur Hotelanlage mit Wasserflugzeugen befördert. Die Flugzeuge starteten und landeten im Stundentakt. Der Flugbetrieb begann um 6:00 Uhr und endete zwischen 17:00 und 18:00 Uhr, als es dunkel wurde. Ergänzend wird insoweit, insbesondere zur räumlichen Nähe des Start- und Landeplatzes zur von dem Kläger und seinen Mitreisenden bezogenen Unterkunft und zu den von diesem Flugbetrieb ausgehenden Geräuschemissionen auf zwei vom Kläger zu den Akten gereichte Videoaufnahmen verwiesen.
Der Kläger wandte sich an die örtliche Reiseleitung der Beklagten per E-Mail am 25. Juli 2018 und verlangte eine Alternative zur gebuchten Hotelunterkunft. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass dies an dem instabilen WLAN und den Beeinträchtigungen durch startende und landende Wasserflugzeuge liege. Die Reiseleiterin der Beklagten antwortete unter anderem wie folgt:
„(...)
Auf jeder Insel die mit Wasserflugzeug zu erreichen ist, landen die Flieger nahe an der Insel, dies bedeutet, das jede Insel die mit Wasserflugzeugen zu erreichen ist auch dieses vorkommen wird.
Wenn Sie natürlich möchten, werden wir eine Alternative versuchen für Sie zu finden.
Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass es auf den Malediven 100% cancellation fee gibt, was bedeutet, dass eine neue Insel auch neu zu bezahlen ist. (...)“
Seitens des Hotels wurde dem Kläger angeboten, in ein Zimmer auf der anderen Seite der Insel zu wechseln. Dabei war die von dem Kläger gebuchte Kategorie (2-Bedroom-Villa) auf dieser anderen Seite der Insel nicht verfügbar. Der Kläger lehnte einen solchen Umzug ab.
Am 27. Juli 2018 bezog der Kläger bis zum 4. August 2019 eine von ihm organisierte anderweitige Unterkunft, und zwar das „...“. Hierfür fielen laut einer zu den Akten gereichten Rechnung dieses Resorts insgesamt 15.177,40 US Dollar an. Der Kläger glich diesen Betrag mit einem Gegenwert von 13.102,22 Euro aus.
Nach Urlaubsrückkehr verlangte der Kläger von der Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. August 2018 Zahlung in Höhe von 20.418,21 Euro bis zum 10. September 2018.
Nach den Behauptungen des Klägers sei das von ihm bei der Beklagten gebuchte Hotel auszugsweise wie folgt beschrieben worden:
„(...)
Unterbringung:
Sämtliche Villen verfügen über einen direkten Strandzugang. (...)
Die WLAN-Verbindung ist gratis. (...)“
Vor diesem Hintergrund sei - so die Rechtsauffassung des Klägers - ein
Reisemangel darin zu sehen, dass das WLAN im Hotel nicht durchgehend reibungslos funktioniert habe. Denn - so seine Behauptungen - sei die Signalstärke des WLAN entweder so gering gewesen, dass keine Nutzung möglich gewesen sei, oder das WLAN sei erst gar nicht vorhanden gewesen. Zur weitergehenden Substantiierung bezieht sich der Kläger insoweit auf zwei zu den Akten gereichten Screenshots, die den WLAN-bezogenen Reisemangel zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abbilden würden. Dieser Mangel sei auch nicht beseitigt worden. Soweit das Management des Hotels versucht habe, den Kläger auf das „einheimische WLAN“ zu schalten, sei hierdurch keine Verbesserung eingetreten.
Ein weiterer Reisemangel sei nach der Ansicht des Klägers darin zu sehen, dass eines der beiden Schwimmbecken nur für Erwachsene zugänglich gewesen sei. Hierdurch habe sich eine konkrete Beeinträchtigung eingestellt, weil mit Blick auf seine mitreisende Tochter deshalb nur eine Nutzung des zweiten, regelmäßig überfüllten Pools in Betracht gekommen sei.
Schließlich sei der gravierendste Reisemangel in den Beeinträchtigungen zu sehen, die durch den Flugbetrieb der Wasserflugzeuge hervorgerufen worden seien. Sowohl die Lärmbelastungen als auch der Umstand, dass der Strand und Wasserbereich unmittelbar vor der vom Kläger und seiner Familie bezogenen Unterkunft nicht nutzbar gewesen seien, seien unzumutbar gewesen. Insbesondere habe es die Reisegruppe nicht hinnehmen müssen, dass der Transfer unmittelbar vor ihrer Unterkunft erfolge. Schließlich sei auch eine Ausgestaltung des Transfers unter ergänzender Nutzung von Speedbooten möglich gewesen, wobei insoweit ergänzend auf das mit Schriftsatz des Klägers vom 11. Februar 2019 zu den Akten gereichte Lichtbildmaterial verwiesen wird.
Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, diesen unzumutbaren Zustand durch den Bezug eines gleichwertigen Ersatzhotels selbst zu beheben, nachdem ihm die Beklagte kein gleichwertiges Ersatzhotel angeboten habe.
Rückzahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung, Ersatzansprüche wegen der bezogenen Ersatzunterkunft und wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie wegen Telefonkosten ergäben einen Betrag von 20.662,19 Euro, wobei für die Schadensaufstellung im Einzelnen auf die Klageschrift vom 25. Oktober 2018 verwiesen wird.
Im Hinblick auf Telefonkosten behauptet der Kläger, dass er am 25. und 26. Juli 2019 diverse Telefonate mit der Beklagten und dem vermittelnden Reisebüro geführt habe. Es handele sich um diejenigen Telefonate, die in einer zu den Akten gereichten Mobilfunkabrechnung unter den Positionen 40, 41, 46 und 49 bis 56 aufgeführt seien. Dabei habe der Kläger zunächst die Reiseleitung vor Ort, dann die Beklagte mit der entsprechenden Vorwahlnummer für Frankfurt und schließlich Frau ... von dem vermittelnden Reisebüro in Hamburg angerufen. In diesen Telefonaten habe der Kläger die Mängel angezeigt und Abhilfe verlangt. In den weiteren Telefonaten habe sich der Kläger sodann nach dem Stand der Abhilfemaßnahmen erkundigt und in Erfahrung bringen wollen, ob und welche Alternativen es gebe. Es seien mögliche Umbuchungen und die entsprechenden Transporte besprochen worden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.